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Odyssee der Lehrer durch das Steuerrecht

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Alles fließt. Nirgendwo gilt das klassische Dogma so deutlich wie im Steuerrecht. Eine Berufsgruppe bekam den Strom sich ändernder Rechtsauffassungen in den letzten Jahren besonders intensiv zu spüren: die Pädagogen - die Lehrer an den Universitäten, Fachhochschulen und sonstigen Lehranstalten.


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Sie waren abwechselnd Freiberufler, dann Dienstnehmer, dann Freiberufler, dann wieder Dienstnehmer. Mit all den Unwägbarkeiten, die die wechselnde steuerliche Qualifizierung ihrer Arbeit so mit sich bringt. Jetzt soll die Einkommensteuernovelle im neuen Budgetbegleitgesetz die Rechtslage festschreiben. Ein Versuch.

Die ab Beginn des kommenden Jahres geltende neue Generalnorm lässt sich so zusammenfassen: Grundsätzlich sind alle im Lehrbetrieb tätigen Personen Dienstnehmer, grundsätzlich könnten sie es aber auch nicht sein, wenn ihnen der Gegenbeweis gelingt.

Grundsätzlich Dienstnehmer

Dazu fünf Zeilen (neuer) Gesetzestext: "Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit sind ... Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (Versorgungs-) Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden." Also:: Lohnsteuerpflichtige Bezüge. Auch sozialversicherungspflichtig. Mit Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber.

Die vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenpläne beziehen sich auf das Studienprogramm öffentlicher Bildungs-anstalten in Universitäten, Akademien, Fachhochschulen, Pädaks sowie allgemein- und berufsbildenden höheren Schulen (HAK, HTL, agrarische Fachschulen). Wenn derlei gesetzliche Reglements nicht vorliegen, dann reicht es schon, wenn ein Lehrgang mindestens ein Semester bzw. 17 Wochen dauert und ein entsprechend gegliedertes Lehrprogramm vorliegt. Der verpflichtende Dienstnehmerstatus wird allerdings in einem Bereich durchbrochen: Im Lehrbetrieb bei der Erwachsenenbildung. Sind Vortragende, Lehrende, Unterrichtende in Bildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung tätig, dann können sie grundsätzlich als freiberuflich Tätige angesehen werden, es sei denn, sie sind über ihre freiberufliche Tätigkeit hinaus administrativ oder organisatorisch in den Schulbetrieb eingegliedert; Dann wären sie insgesamt wieder Dienstnehmer.

In einer umfangreichen Ergänzung der amtlichen Lohnsteuerrichtlinien, die das Finanzministerium soeben veröffentlicht hat, werden einige der bekannten Erwachsenen-Schulen aufgezählt: Natürlich alle Volkshochschulen, WIFI und BFI, die Volkswirtschaftliche Gesellschaft und die Europahäuser. Auch der Büchereiverband Österreichs, denn auch die im Volksbüchereiwesen tätigen Pädagogen sollen von "Dienstnehmer-Problemen" freigestellt werden.

Neue Lohnsteuerrichtlinien

Die Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien geht mit zehn Druckseiten auf die neue Rechtslage näher ein und beleuchtet vor allem die steuerliche Qualifikation der Lehrer im allgemeinen, der Musiklehrer und der Vortragenden im besonderen. Generelle Norm für die Dienstnehmerstellung ist, dass diese Personen nach den eingangs erwähnten gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen sind, also entweder lehrplanmäßige Eingliederung oder - wenn dies nicht der Fall ist - administrative oder sonstige organisatorische Eingliederung in den Schulbetrieb aufweisen.

Kriterien der Freiberufler

Nur wenn ein Lehrer seine Einkünfte ausschließlich nach der Anzahl der abgehaltenen Unterrichtsstunden (Kursstunden) richten kann, wenn er alle seine berufsbezogenen Aufwendungen aus der eigenen Tasche finanziert, wenn er Unterrichtszeit (womöglich auch Unterrichtsort) nur rahmenmäßig mit der Schulleitung abzuklären braucht und hinsichtlich des Unterrichtsstoffes weitgehend freie Gestaltung hat - dann besteht eine Chance, den Freiberuflerstatus durchzusetzen. Ein Versuch, an den - so die Richtlinien - ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Hinweis der Redaktion: Die nächsten "Steuertipps" erscheinen am 4. Jänner 2001.