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OGH untersagt umstrittene Haftungsfreistellung

Von Kid Möchel

Wirtschaft

Höchstrichter heben fragwürdige Vertragsklausel eines Online-Brokers.


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Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) bringt pro Jahr rund 120 Klagen gegen Unternehmen ein, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fragwürdige und mutmaßlich rechtswidrige Klauseln verankert haben. Nicht selten nehmen die VKI-Rechtsexperten um Peter Kolba auch Banken ins Visier.

So hat der VKI gegen den größten österreichischen Online-Broker direktanlage.at AG, ein Unternehmen der UniCredit-Gruppe, eine Verbandsklage eingebracht, weil eine ausgesprochen üppig formulierte Klausel im Konto- und Depotvertrag für Privatkunden die Haftung der Bank bei leichter Fahrlässigkeit ausschließt.

Zwar hatte sich der Online-Broker bereits „hinsichtlich eines Teils der in den Klauseln enthaltenen Schadensarten” zur Unterlassung verpflichtet, doch laut Gericht verstieß die Klausel in ihrer Gesamtheit gegen das Konsumentenschutzgesetz.

„Eine Aufgliederung der Klausel in teils Verbotenes, teils Erlaubtes, komme nicht in Betracht”, urteilte das Erstgericht. Jetzt ist das UniCredit-Unternehmen auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) abgeblitzt.

Harsche Kritik

„Die inkriminierte Klausel enthält in ihrem ersten Satz eine Aufzählung einer Vielzahl von Tatbeständen, für die die Haftung der direktanlage.at AG bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein soll und erweitert diesen Haftungsausschluss in ihrem zweiten Satz auch auf andere Schäden, welcher Art auch immer”, heißt es in dem OGH-Erkenntnis mit der Aktenzahl 5b 42/11d. „Die Zusammenschau beider Sätze der Klausel macht deutlich, dass die Klausel letztlich auf die vollständige Haftungsfreistellung für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden abzielt und damit einen verpönten Zweck anstrebt.” Nachsatz: „Die Aneinanderreihung der Einzeltatbestände dient damit der Verschleierung des verpönten Zwecks dieser Klausel.”

Laut Höchstrichtern dient ein solcher Verbandsprozess dazu, „dass jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nicht unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln.”