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OGH verbietet Zahlscheingebühr

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft
© Gina Sanders/Fotolia

Kunden können Entgelt rückfordern - viele Firmen heben Gebühr noch ein.


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Wien. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat der Oberste Gerichtshof (OGH) über Zahlscheingebühren bei T-Mobile entschieden: Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Entgelt für die Zahlung per Erlagschein vorsehen, sind zu unterlassen. Auch Versicherungen dürfen keine Zusatzentgelte verlangen, wie der OGH in einem Verbandsklageverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen T-Mobile mitentschieden hat. Grundlage dafür ist das Zahlungsdienstegesetz, das seit 1. November 2009 die Diskriminierung von Zahlungsinstrumenten durch Zusatzentgelte verbietet. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof in einer Vorabentscheidung festgehalten, dass Zahlungsempfängern unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell untersagt werden kann, vom Zahler ein Entgelt zu verlangen.

Der VKI startet nun - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Sammelaktion für betroffene Kunden. Denn der Mobilfunker T-Mobile, der bis Ende Mai 2010 Kunden für Zahlungen mittels Telebanking oder Zahlschein eine Zusatzgebühr von 3 Euro verrechnete, ist laut Peter Kolba vom VKI nur eines von vielen Unternehmen, das für Zahlschein-Zahlungen auch nach November 2009 extra kassiert hat: Alle Mobilfunker haben das Entgelt verlangt oder verlangen es noch immer. "Betroffen sind auch Kunden von Strom- und Gasversorgern, Versicherungen, Hausverwaltungen, Kreditkartenfirmen und Fitnesscentern", so Kolba. Pro Monat kostet es zwei bis fünf Euro mehr, wenn der Erlagschein statt der Einzugsermächtigung gewählt wird. Zu finden ist die Extra-Gebühr laut VKI unter Bezeichnungen wie "Bearbeitungsentgelt".

Rückforderung kann mehrere hundert Euro ausmachen

"Wenn man alle Verträge erfasst, dann kann man schon auf Beträge von einigen hundert Euro kommen, die man zurückfordern kann", rechnet Kolba vor: "Von Millionen Kunden wurden kleine Beträge kassiert." Mit der Sammelaktion sollen Unternehmen das aus Sicht der Konsumentenschützer zu Unrecht eingehobene "Körberlgeld" zurückzahlen: "Es geht uns darum, dass der Unrechtsgewinn abgeschöpft wird", sagt Kolba, Leiter des Bereiches Recht beim VKI.

Die Sammelaktion ist mit 30. September 2014 befristet - bis dahin können sich betroffene Konsumenten kostenlos auf www.verbraucherrecht.at mit ihren Daten zu Verträgen anmelden. Ein Nachweis der zu Unrecht bezahlten Zahlscheinentgelte ist dafür vorerst nicht nötig. Der VKI sammelt die Anträge und wird Unternehmen zur Rückzahlung der gesammelten Beträge auf die Girokonten der Kunden oder zur Gewährung einer Gutschrift auf die laufende Abrechnung auffordern. Die Aktion beinhaltet nicht die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, betont der VKI.

T-Mobile-Sprecher Helmut Spudich sagt auf Anfrage, dass man das Geld an jene Kunden zurückzahlen werde, die sich beim Unternehmen melden. Für die Rückzahlung wird die Rechnung als Nachweis verlangt. Die Rekonstruktion sei "relativ kompliziert", sagt Spudich. Die Rechnungsdaten werden nach Ende der Einspruchsfrist gelöscht, und auch Kundendaten seien nicht mehr vorhanden, wenn jemand zu einem anderen Anbieter wechselt.

Bei A1 und "3" kosten Überweisungen noch extra

Bei T-Mobile sind Überweisungen - im Gegensatz zu den anderen beiden heimischen Mobilfunkern - allerdings seit 2010 nicht teurer als andere Zahlungsvarianten. Bei A1 kosten Überweisungen noch immer 2,50 Euro pro Monat mehr. A1-Sprecherin Lidia Dandrea-Böhm sagt, dass das OGH-Urteil T-Mobile betreffe: "Für uns gibt es noch keine rechtskräftige Entscheidung, das Gerichtsverfahren läuft noch." A1 verlangt im Gegensatz zu T-Mobile ein Bearbeitungsentgelt für alle Kunden. Kunden, die nicht per Zahlschein zahlen, bekommen seit 2009 einen Rabatt. "Aus unserer Sicht ist dieser Rabatt konform mit dem Zahlungsdienstegesetz", so Dandrea-Böhm.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hielt das "Entgelt für die Bearbeitung ihrer Zahlung (vorm. Zahlscheinentgelt)" der A1 im Jahr 2011 für gesetzwidrig. A1 zog vor den Obersten Gerichtshof, ein Urteil steht noch aus. Auch gegen Hutchison ("3") hat das OLG Wien dem VKI bereits vor drei Jahren Recht gegeben und ein Entgelt von zwei Euro pro Zahlschein als unzulässig angesehen - hier ist ebenfalls noch der OGH am Zug. Derzeit zahlen "3"-Kunden als Bearbeitungsgebühr für Überweisungen pro Rechnung (etwa per Zahlschein oder Online Banking) drei Euro. "Das Urteil wird derzeit intern geprüft und wir werden entsprechende Maßnahmen einleiten. Selbstverständlich halten wir uns an die gesetzlichen und höchstgerichtlichen Vorgaben und werden diese entsprechend umsetzen", teilt "3" auf Anfrage mit.

Die Konsumentenschützer fordern, dass Anbieter Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelt verstecken. "3" teilt mit, dass man bemüht sei, Zusatzleistungen, die nur ein geringer Teil der Kunden in Anspruch nimmt, aus den Basisangeboten auszuklammern. "Die Abrechnung der Mobilfunkrechnung mittels Zahlscheinen ist gegenüber der automatisierten Abbuchung mit einem deutlichen Mehraufwand verbunden", heißt es.

Unabhängig von den OGH-Entscheidungen sind übrigens Erlagschein-Einzahlungen auf ein institutsfremdes Konto am Bankschalter. Diese Spesen dürfen weiterhin verlangt werden. Die Banken verlangen dafür drei bis sieben Euro, wie die Arbeiterkammer zuletzt erhoben hat.