Kein Anspruch auf das 14. Gehalt. | Besteuerung mit nur 6 Prozent. | Wien. Sich beim vorweihnachtlichen Einkaufsrausch auf das Weihnachtsgeld zu verlassen, könnte in die Hose gehen. Denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf das 14. Gehalt, erklärt der Rechtsanwalt Gregor Maderbacher von der Kanzlei Brauneis Klauser Prändl gegenüber der "Wiener Zeitung".
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Wenn der Kollektivvertrag oder der Mindestlohntarif keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld vorsieht, schaut der Arbeitnehmer durch die Finger. Maderbacher beruhigt allerdings. Denn in diversen Kollektivverträgen ist das 14. Gehalt verankert.
Laut dem Arbeitsrechts-Experten kann der Anspruch auch einzelvertraglich festgehalten werden. Der Arbeitgeber muss dabei allerdings das Gleichbehandlungsgebot beachten und darf nicht willkürlich einem Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zusagen und einem anderen Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit die Sonderzahlung verweigern.
Die Höhe des Weihnachtsgelds richtet sich ebenfalls nach den Kollektivvertragsbestimmungen.
Bemessungsgrundlage ist üblicherweise das durchschnittlich gebührende Monatsgehalt. Laut Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer bestimmt der Kollektivvertrag aber manchmal auch weniger. "Manche Kollektivverträge sehen auch für das erste Jahr der Anstellung weniger vor", weiß Maderbacher.
Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien werden nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet. Anders ist es bei Teilzeitkräften. Bei diesen muss die regelmäßige Mehrarbeit sehr wohl berücksichtigt werden. Das Weihnachtsgeld wird deshalb für Teilzeitkräfte laut Holzbauer aufgrund des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Monate berechnet.
Niedriger Steuersatz
Ein besonderes Zuckerl beim Weihnachtsgeld ist die niedrige Besteuerung. Bis zu einer bestimmten Höhe müssen lediglich sechs Prozent an das Finanzamt abgeführt werden. Dieser niedrige Steuersatz wird auch bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt.
Wer kein ganzes Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigt ist, bekommt das Weihnachtsgeld nicht in voller Höhe, sondern anteilig ausbezahlt.
Arbeitnehmer, die sich im Karenzurlaub befinden, haben keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
Ob man bei Kündigung das Weihnachtsgeld unter Umständen zurückzahlen muss, hängt auch wieder vom jeweiligen Kollektivvertrag ab. Maderbacher meint allerdings, dass das in der Praxis eher selten vorkommt .