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Ohne Ausweis geht nichts mehr

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft
Energie ist teuer: Doch es gibt viele Möglichkeiten, die Kosten zu senken.
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Energieausweis-Vorlage-Gesetz bekommt ab 1. Dezember mehr Biss.


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Wien. Einfamilienhaus in Ruhelage, 200 m2 Wohnfläche, HWB 59 kWh/m2a, fGEE: 0,92: An Immobilieninserate dieser Art wird man sich in Zukunft gewöhnen müssen. Die beiden letztgenannten Werte sind der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor, der Auskunft über den gesamten Energiebedarf eines Gebäudes gibt. HWB und fGEE müssen laut einer Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG), die am 1. Dezember 2012 in Kraft tritt, künftig in Inseraten zwingend angeführt werden. Diese Pflicht trifft sowohl die Eigentümer, die ein Objekt verkaufen oder vermieten wollen, als auch Immobilienmakler.

Unangenehme Rechtsfolgen

Wer die beiden Werte nicht angibt - bei älteren Energieausweisen reicht der HBW -, muss mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 1450 Euro rechnen. Makler sind von einer Bestrafung befreit, wenn sie ihren Auftraggeber über die Informationspflicht aufgeklärt und zur Bekanntgabe der beiden Werte aufgefordert haben, der Auftraggeber dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.

Neu ist auch, dass - anders als bisher - die Nichtvorlage des Energieausweises, der seit Jahresanfang 2009 Pflicht ist, sanktioniert wird. Spätestens bei Vertragsunterzeichnung muss das mehrseitige Dokument, das über den Energie-Normverbrauch und die Gesamtenergieeffizienz eines Bauwerks informiert, dem Käufer beziehungsweise Mieter ausgehändigt werden. Wer noch keinen Energieausweis hat, kann diesen von Baumeistern, Zivilingenieuren oder gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ausstellen lassen. "Es kostet nicht die Welt", sagt Christoph Petermann, Geschäftsführer der Raiffeisen Immobilien Vermittlung GmbH (RIV), dem führenden Immobilienmaklerbüro in Ostösterreich. Für ein Einfamilienhaus etwa müsse man mit Kosten von rund 300 bis 500 Euro rechnen. "Das steht in keinem Verhältnis zu den doch recht unangenehmen Rechtsfolgen, die mit der Nichterstellung verbunden sind", so Petermann.

Laut EAVG-Novelle kann der Käufer oder Mieter selbst einen Energieausweis erstellen lassen und die daraus entstandenen Kosten vom Verkäufer oder Vermieter einfordern oder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen.

Petermann rechnet damit, dass auf lange Sicht auch die "schwarzen Schafe" Einsicht zeigen und das Thema Energieausweis ernst nehmen. "Man kann’s ja auch positiv sehen. Vermieter und Verkäufer können werbemäßig mit energietechnischen Vorteilen punkten", so der Experte. Seine Branche mache jedenfalls bereits seit geraumer Zeit Druck auf die Eigentümer, sich um die Energieausweise zu kümmern.

Kosten besser einschätzbar

Die Arbeiterkammer (AK) Wien begrüßt die Änderungen im EAVG, räumt aber ein, dass es eine gewisse Zeit brauchen werde, bis die Konsumenten etwas mit den technischen Werten HWB und fGEE anfangen könnten. Der Vorteil liege darin, dass Mieter oder Käufer ihre künftigen Energiekosten besser einschätzen könnten und mehr über den bautechnischen Zustand einer Immobilie erfahren.

Was in Hinkunft nicht mehr möglich ist: eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beziehungsweise Vermieter/Mieter, dass man auf die Vorlage des Energieausweises verzichtet.

Wer seine Wohnung oder sein Haus ohne Energieausweis vermietet oder verkauft, vereinbart damit automatisch eine bestimmte Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes. In diesem Fall wird diese aufgrund der Art und des Alters des Gebäudes angenommen. Interessant wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes niedriger ist als angenommen. Dann könnte der Käufer beziehungsweise Mieter Sanierungsmaßnahmen einfordern oder - so dies nicht möglich ist - in einem zweiten Schritt Preisminderung verlangen.