Der umstrittene Erlass wird zurückgenommen, Ausgangsbeschränkungen bleiben bis Ende April in Kraft. Eine Analyse.
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Die Ausgangsbeschränkungen in Österreich werden bis Ende April verlängert. Das verkündete die Bundesregierung am Montag. Der umstrittene "Oster-Erlass" des Gesundheitsministeriums wird dafür zurückgenommen. Darin waren die Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen worden, größere Zusammenkünfte "in geschlossenen Räumen" - also auch in Privathaushalten - zu untersagen.
Aufgrund der nun verlängerten Ausgangsbeschränkungen sei der Erlass obsolet geworden, sagte Gesundheitsminister Rudolf Anschober. Die Beschränkungen würden bereits eine "rechtliche Handhabe gegen Corona-Partys" bieten, so der Grünen-Politiker.
Rechtsgrundlage fraglich
Ob diese Handhabe aber tatsächlich existiert, ist strittig - die "Wiener Zeitung" berichtete. So stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Polizei private Zusammenkünfte auflösen kann. Fest steht, dass sie aufgrund verwaltungs- oder strafrechtlicher Bestimmungen im Einzelfall einschreiten kann. Etwa dann, wenn es zu Beschwerden wegen Lärmbelästigungen oder zu Gewalttätigkeiten kommt.
Was ist aber mit der friedvollen Familie, die gemütlich zu Ostern beisammensitzt? Darf die Polizei hier aufgrund der Corona-Bestimmungen einschreiten und die Zusammenkunft auflösen? "Die Rechtsgrundlage dafür sehe ich nicht", erklärt Verfassungsjurist Peter Bußjäger. Es gebe zwar die Möglichkeit, ein derartiges Verbot privater Feiern in die Ausgangsbeschränkung-Verordnung hineinzuinterpretieren: "Meiner Meinung nach ist dieses Verbot aber aus den Bestimmungen nicht herauszulesen."
Hinterfragt wird zudem, ob das Epidemiegesetz 1950 überhaupt eine gesetzliche Basis für ein Verbot privater Feier bietet. Der mittlerweile obsolete "Oster-Erlass" hatte sich nämlich auf § 15 des Epidemiegesetzes gestützt. Diese Bestimmung erlaubt es den Behörden, "Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen", zu untersagen. Ob darunter auch familiäre Osterfeiern fallen, könne jedoch debattiert werden, erklärt Bußjäger.
"Hatscherte Geschichte"
Auch Verfassungsjurist Heinz Mayer ortet rechtliche Unklarheiten. "Ich kann meine Wohnung zu bestimmten Anlässen verlassen, um etwa Besorgungen zu machen oder laufen zu gehen. Wenn ich dabei eine Verwandte besuche und eine private Wohnung betrete, bin ich aber nicht mehr in einem öffentlichen Ort und Verbotsbereich", sagt Mayer.
Rechtlich sei das eine "hatscherte Geschichte". Es sei unverständlich, warum derart vorgegangen werde: "Es gibt ja eine Verordnungsermächtigung, die klare Regelungen ermöglichen würde", erklärt Mayer.
Allerdings dürfte in dieser rechtlichen Grauzone nicht so heiß gegessen wie gekocht werden. Die Regierung setzt vorwiegend auf die Selbstregulierung und die Vernunft der Bevölkerung, wie sich aus Aussagen am Montag herauslesen lässt.
"Die Polizei wird nicht in Wohnungen nachschnüffeln", sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Es gebe in einem Staat Bereiche, die man nicht mehr regeln könne und wo man auf den Einzelnen vertrauen müsse. Er appellierte an die Bevölkerung, sich auch während der Feiertage an die Ausgangsbeschränkungen zu halten. "Ich vertraue darauf, dass jeder Einzelne ein Interesse daran hat, Familienmitglieder nicht zu gefährden", so Kurz. Es sei natürlich verlockend, eine Osterfeier zu machen, sagte Anschober. Er bat die Bevölkerung jedoch, unbedingt darauf zu verzichten.
Eine lasche Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen könne die Fallzahlen wieder rasch ansteigen lassen, betonten die Regierungsmitglieder einhellig. Und in diesem Fall könnten die angekündigten Lockerungen wieder zurückgenommen werden.
Wissen: Ein Erlass dient der behördeninternen Kommunikation. Es handelt sich um eine generelle Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane adressiert ist. Die untergeordneten Behörden müssen den Vorgaben des Erlassgebers folgen. Daher wird ein Erlass auch als "Verwaltungsverordnung" bezeichnet.
Vorteil dieser behördeninternen Weisung ist, dass sie ohne formale Zwänge schnell erlassen werden kann. "Es ist ein hilfreiches Instrument, um die nachgeordneten Verwaltungsbehörden auf eine einheitliche Vorgehensweise zu trimmen", erklärt Bußjäger. Meist funktioniere das sehr gut. Voraussetzung sei allerdings, dass der "Erlass hieb- und stichfest ist".