In Deutschland sind drei oder mehr Nachnamen verboten. | Österreich: Nur möglich bei "echten Doppelnamen". | Wien/Karlsruhe. Nachnamen wie Meier-Müller-Berger bleiben in Deutschland verboten, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 5. Mai entschieden. Damit wurde das seit 1994 geltende Verbot von Ketten aus drei oder mehreren mit Bindestrich verbundenen Nachnamen bestätigt.
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Anlass für das Urteil war eine Beschwerde eines Münchner Anwalts und seiner Frau, die in zweiter Ehe verheiratet sind. Die Frau hatte bei der Hochzeit den Doppelnamen ihres Mannes angenommen, durfte aber ihren Geburtsnamen diesem Doppelnamen nicht voranstellen.
In Deutschland dürfen Verheiratete nämlich ihren Nachnamen dem ihres Partners mit Bindestrich nur vor- oder nachstellen, wenn keiner der beiden einen Doppelnamen führt. Das Bundesverfassungsgericht begründete die Bestätigung dieses Verbots damit, dass es bei der Eheschließung bereits ausreichend Möglichkeiten zur Namenswahl gebe: "Mehrfachnamen und Namensketten sind zur Sicherung einer besseren Identifikationskraft des Namens generell einzuschränken", so das Gericht. Die Entscheidung fiel mit drei zu fünf Richtern knapp aus.
Bis zu vier Nachnamen
In Österreich sind Mehrfachnamen nur erlaubt, wenn der Name mit einem "echten Doppelnamen" , also einem zusammengesetzten Familiennamen kombiniert wird. Solche "echten Doppelnamen" können durch das alte Adoptionsrecht oder nach Ende der Monarchie im Zuge des Adelsaufhebungsgesetzes entstanden sein, wie zum Beispiel Mautner Markhof statt früher Mautner von Markhof.
"Heiratet also ein Mautner Markhof eine Frau Meier, dann ist ein Dreifachname möglich, wenn die Frau ihren Namen voranstellen oder anhängen will", sagt Ulrike Michel, Leiterin der Abteilung Rechts- und sonstige Verwaltungsangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres. Auch Vierfachnamen sind erlaubt, wenn beide "echte Doppelnamen" führen. Nicht zulässig ist es aber, einen durch Heirat erworbenen Doppelnamen zu kombinieren.