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Österreich hat eine europafreundliche Verfassung

Von Richterin am EuGH a. D., Bundesministerin a. D. Hon.-Prof. Dr. Maria Berger

Der Verfassungsgerichtshof leistete einen wesentlichen Beitrag zum Europarecht.


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Ältere Fassungen des Bundes-Verfassungsgesetzes waren nicht besonders weltoffen. Das hatte Gründe: Wollte man doch durch spezielle Regelungen für Staatsverträge einem Anschluss an Deutschland durch Volksabstimmung entgegenwirken. 1964 erfolgte durch Übernahme der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verfassungsrang eine Öffnung hin zum Völkerrecht. Das Beitritts-BVG 1994 öffnete die Rechtsordnung gegenüber dem EU-Recht und der damaligen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wozu auch der Vorrang des Unionsrechts zählte.

Der österreichische Verfassungsgesetzgeber setzte mit großer Zustimmung des Wahlvolks keine expliziten Integrationsschranken und erklärte keinen Vorrang für österreichisches Verfassungsrecht im Allgemeinen oder einen integrationsfesten Kern im Besonderen. Dies schließt aber implizite Schranken nicht aus. Für den in naher Zukunft unwahrscheinlichen Fall einer Entwicklung der EU zu einem Bundesstaat und damit verbunden einer Gesamtänderung der österreichischen Verfassung müsste jedenfalls eine neuerliche Volksabstimmung stattfinden.

Die nationale Identität der Mitgliedstaaten ist zu achten

Während eine solche Entwicklung nach österreichischem Recht nicht zur Gänze ausgeschlossen ist, erlaubt das deutsche Grundgesetz mit seiner Ewigkeitsklausel und der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht eine solche Weiterentwicklung nicht. Da ein harter "clash" zwischen nationalen Verfassungen und dem Vorrang des Unionsrechts weder rechtlich sauber zu lösen wäre noch politisch gewollt sein kann, sieht der seit 2009 geltende Vertrag über die EU im Art. 4 Abs. 2 vor, dass die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, wie sie in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt.

Auch der EuGH ist mit oder ohne Berufung auf Art 4 solchen Konflikten ausgewichen. Er hat etwa das österreichische Verbot von Adelstiteln als Ausnahme unionsrechtlicher Freizügigkeit gelten lassen (Rs C-208/09, Sayn-Wittgenstein). Das deutsche Verfassungsgericht setzte in seinem PSPP-Urteil aber nicht auf Konfliktvermeidung.

Österreichs Verfassungsgericht hingegen hat die bereits im Kern angelegte Europafreundlichkeit der Verfassung weiter ausgebaut. Hervorzuheben ist das Erkenntnis zur EU-Grundrechtecharta (VfSlg 19.632/2012), mit dem er einzelnen Charta-Rechten praktisch Verfassungsrang zuerkennt. Ebenso wichtig ist seine ständige Rechtsprechung zur Vorlagepflicht österreichischer Gerichte und dem Recht auf den gesetzlichen Richter. Im Unterschied zu anderen Höchstgerichten in der EU scheute er sich nicht, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Wie die Datenbevorratungs-Richtlinie zeigt, leistete der VfGH damit einen wesentlichen Beitrag für die gesamteuropäische Rechtsentwicklung.