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"Pauschalierung-NEU" in Schublade

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die zahlreichen steuerlichen Pauschalierungsmethoden für Gewerbetreibende waren eigentlich schon mit dem Siegel "Ablauf 2004" versehen. Schließlich sollte den Klein- und Kleinstgewerbetreibenden mit einer Verordnung "Pauschalierung-NEU" eine leicht durchschaubare, leicht anwendbare Methode schmackhaft gemacht werden.


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Als die Vertreter der Wirtschaft das Neukonstrukt durchgeackert hatten, stand fest: dieser Entwurf war in dieser Form nicht brauchbar. "Pauschalierung-NEU" wurde schubladisiert.

Privilegierte Handelsvertreter

Bei einer der privilegierten Branchen hätte sich der Fiskus die Neubearbeitung eigentlich ersparen können. Die Handelsvertreter-Pauschalierung, also der seit 2000 mögliche steuerliche Pauschalabzug bestimmter Berufsausgaben der Vertreter, hätte sich in der Neufassung zu Ungunsten der Gewerbetreibenden ausgewirkt - auch wenn man berücksichtigt, dass sich die einkommensteuerliche Pauschalierung - auf Wunsch des Steuerpflichtigen - mit der umsatzsteuerlichen Prozentualrechnung kombinieren lässt.

Pauschaler Absetzposten

Der einkommensteuerliche Vorteil einer HV-Pauschalierung besteht darin, dass verschiedene berufstypische Ausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemeinsam und pauschal als Absetzposten behandelt werden können, ohne dass sie belegmäßig nachgewiesen werden müssen. Ein pauschaler, aus dem Umsatz ableitbarer Steuerabsetzposten. Voraussetzung: Vorjahresumsatz (ohne USt) nicht über 220.000 Euro.

Das Pauschale für diese besonderen "privilegierten" Ausgaben kann bis zu 12% des (Netto-) Umsatzes betragen, ist aber mit maximal 5.825 Euro jährlich limitiert. Die Entscheidung, ob ein Handelsvertreter dieses Pauschale in Anspruch nimmt, kann er jährlich neu treffen.

Die Einzel-Ausgaben-Bereiche, die das Pauschale abdecken kann, ersieht man im Kasten auf dieser Seite.

Übrige berufliche Ausgaben

Neben dem HV-Pauschale (oder zusätzlich dazu) können noch alle weiteren Berufsausgaben des Vertreters geltend gemacht werden - diese freilich in nachgewiesener Form. Außerdem gilt die Pauschallösung nur für die vom Gewerbetreibenden selbst verursachten Beträge, nicht für die etwa von Mitarbeitern verursachten Beträge.

Der Betriebsausgaben-Betrag lässt natürlich keine erheblichen Einkommens- bzw. Steuersprünge zu. Erfreulich ist jedoch, dass das Pauschale keine besonderen formalen Voraussetzungen einfordert.

Wesentlich ist die Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer (Fachgruppe Handelsvertreter) und die tatsächliche Ausübung dieses Berufes. Seit 2003 kann die Darstellung der Berechnungsunterlagen in der Steuererklärung im Übrigen selbst entfallen, es genügt die Eintragung des Rechenergebnisses in die Steuererklärung E1a und die Übernahme in das eigentliche Einkommensteuerformular. Das Pauschale kann im Übrigen nicht nur von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, sondern auch von bilanzierenden Gewerbetreibenden ausgenützt werden.