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100.000 Pensionisten werden jährlich von den Finanzämtern verdonnert, eine Steuererklärung abzugeben. Die "Pflichtveranlagung" verpasst allen Bürgern, die gleichzeitig mehrere Pensionen beziehen (etwa neben der gesetzlichen noch eine Firmenpension) häufig eine Steuernachzahlung, die sich aus der Zusammenrechnung der Bezüge und der Auswirkung des progressiven Steuertarifs ergibt. Das soll sich ändern. Durch eine gemeinsame Pensionsbesteuerung an der Quelle sollen Kontakte mit dem Finanzamt möglichst entfallen.
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Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, damit Pensions-empfänger von der unangenehmen jährlichen Progressions-steuer-Nachzahlung möglichst entlastet werden.
Abtretung der Bezüge
Methode 1 soll eine Zentralisierung der Pensionsansprüche ermöglichen. Die Sozialversicherungsträger und/oder die früheren Dienstgeber können - auf freiwilliger Basis - die je-weiligen Bezugsansprüche der Pensionsempfänger bei einer einzigen Stelle zusammenfassen, also an eine der beteiligten Stellen abtreten, so dass es nur mehr eine einzige Auszahlungs- und Versteuerungsstelle gibt. Die die Ansprüche annehmende Stelle wird damit quasi zum gemeinsamen "Pseudoarbeitgeber" für alle (gesetzlichen und privaten) Pensionsbezüge und muss auch einen einheitlichen Jahres-Lohnzettel ausstellen.
Gemeinsame Versteuerung
Die zweite Möglichkeit betrifft die vom Gesetz vorgesehene, verpflichtende gemeinsame Versteuerung, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Pensionen von bestimmten Institutionen bezieht. Sie gilt für alle gesetzlichen Pensionen, Beamtenpensionen und Unfallrenten, die von den gesetzlichen Pensionsversicherungssystemen (ASVG, GSVG, BSVG) ausgezahlt werden. Jene Stelle, die die höheren Bezüge auszahlt, muss die Mitversteuerung der Bezüge aller anderen "Pensionspartner" übernehmen.
Da hier nur die Versteuerung, nicht aber auch die Auszahlung zentralisiert wird, bleibt die Anweisung der Bezüge weiterhin Sache der einzelnen Institute. Dabei wird der eine (höhere) Pensionsbezug natürlich von einem überproportionalen Lohnsteuerabzug getroffen (nämlich von der Lohnsteuer für alle in Frage kommenden Pensionsbezüge zusammen), während die anderen Pensionsbezüge "unbesteuert" bleiben und brutto für netto ausbezahlt werden.
Auch Bezüge der Gemeinde Wien sind inkludiert
Die Verordnung, die diese Zwangsversteuerung vorsieht, stammt zwar schon aus dem Jahr 1994, fand aber in der Praxis bisher wenig Resonanz und noch weniger Akzeptanz. Insbesondere wurde sie von den Bundesländern und den größeren Städten nur zögernd oder gar nicht befolgt.
Mit der zu Beginn dieses Jahres neu veröffentlichten Ver-ordnung (mit Wirkung ab 2001) will der Fiskus der gemeinsamen Versteuerung nun neuen Nachdruck verleihen. Außerdem hat er die Zahlstellen der Länder und der Gemeinde Wien ab 2002 nun ausdrücklich in die Pflicht genommen.
Für Pensionskassen, die ab 2002 ebenfalls in das neue Pflichtsystem eingebunden werden, und für die Kassen der gesetzlichen Unfallversicherung gilt insofern eine Ausnahme, als diese Stellen nicht selbst eine Zusammenbesteuerung vorzunehmen brauchen, aber ihre Auszahlungen an jene Pensionsanstalt melden müssen, die die gemeinsame Ver-steuerung dann vornimmt.
Zusammenrechnung einfach
Methode drei öffnet den Sozialversicherungsträgern die ver-einfachte Möglichkeit, neben ihren Pensionsauszahlungen freiwillig auch die Mitversteuerung etwaiger privater Firmenpensionen zu übernehmen. Anders als bei Methode 1 kommt es hier weder zur Übernahme privater Pensionsansprüche durch Abtretung noch auch zur gemeinsamen Auszahlung, sondern bloß zu einer gemeinsamen Versteuerung der Privatpension mit dem gesetzlichen Anspruch. Auch hier gibt es einen jährlichen Gesamt-Lohnzettel. Der private (Ex-)Dienstgeber zahlt die Firmenpension dann natürlich brutto für netto aus.
Die Idee der gemeinsamen Versteuerung fand in der An-fangsphase ihrer Einführung keine einhellige Zustimmung, weil damit natürlich vor allem für den übernehmenden Partner zusätzliche administrative Belastungen verbunden sind. In der Zwischenzeit finden alle drei Verfahren zunehmende Akzeptanz, was im Falle der Methode 2 durch den Nachdruck des Fiskus natürlich verstärkt wird.
Keine Pflichtveranlagung
Das System hat für die betreffenden Pensionisten in der Mehrzahl der Fälle den Vorteil, dass die jährliche Pflichtver-anlagung - also die nachträgliche progressive Versteuerung der Pensionen - entfallen kann; die (leider unvermeidliche) progressive Versteuerung wird ja schon im Rahmen der Zu-sammenrechnung der Bezüge vorgenommen, wird auf die einzelnen Monate des Jahres verteilt und dadurch weniger spürbar. Außerdem entfällt die Vorschreibung von Steuervorauszahlungen, die im ersten Jahr einer Pflichtveranlagung stets eine Doppelbelastung und damit oft einen Steuerschock bei den Pensionsempfängern auslösen.
Unleugbar hat die gemeinsame Versteuerung natürlich auch Vorteile für den Fiskus, der seine Lohnsteuerstellen durch den Wegfall unzähliger Pflichtakten entlasten kann. Der weitere Ausbau des Zusammenbesteuerungs-Systems ist daher absehbar.
Bleibt die Frage, wie Pensionsempfänger, die selbst die gemeinsame Versteuerung anstreben wollen, die Zusammenrechnung veranlassen können. Im Fall der "Pflicht"-Methode Nummer zwei wird die Initiative automatisch von den beteiligten Pensionsanstalten ergriffen, was im laufenden Jahr vielfach schon geschehen ist. Bei den beiden Methoden auf freiwilliger Basis ist eine Kontaktnahme mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger erforderlich.