Zum Hauptinhalt springen

Personal-Leasing: Ein Arbeiter, zwei Betriebsräte

Von Michael Friedrich

Wirtschaft

Dreier-Verhältnis bei Arbeitskraft, Verleihund | +++ Wer ist für welche Rechte zuständig? | Wien. Immer häufiger bedienen sich Unternehmen der Arbeitnehmer von Personaldienstleistern.


Das Problem der Arbeitskräfteüberlassung liegt darin, dass die Arbeitskräfte in keinerlei vertraglichen Beziehungen zu den Unternehmen, in denen sie dann tatsächlich beschäftigt werden, stehen. Einen richtigen Arbeitsvertrag haben sie lediglich zum Personaldienstleistungsunternehmen. Diesem gegenüber verpflichten sie sich, ihre Dienste auch für Dritte zu leisten.

Die vertragliche Grundlage für die Beschäftigung der Arbeitskräfte im Betrieb des Dritten bildet der zwischen dem Personaldienstleister und dem Dritten (dem Unternehmen als so genannter Beschäftiger) abgeschlossene Dienstverschaffungsvertrag. Die arbeitsvertragsrechtliche Stellung der Arbeitskraft auf Zeit ist jedoch nicht immer identisch mit ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, unter den sie womöglich auch fallen kann. Denn der für die Betriebsverfassung maßgebliche Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG lässt die faktische Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit genügen. Eine überlassene Arbeitskraft kann daher, sofern die Überlassung für längere Zeit (mindestens sechs Monate) gedacht ist oder andauert und wesentliche Arbeitgeberfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, auch Arbeitnehmer des Beschäftigers im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sein. Sie ist dann sowohl der Belegschaft des Überlassers als auch der des Beschäftigers zuzuordnen.

Betriebsräte teilen sich Zuständigkeiten auf

Aufgrund dieser doppelten Zuordnung zu den Belegschaften zweier verschiedener Betriebe stellt sich die Frage, welche Mitwirkungsrechte von welchem Betriebsrat wahrzunehmen sind. Die Antwort findet man, wenn man den Zweck des Betriebsverfassungsrecht berücksichtigt: Zuständig kann jeweils nur der Betriebsrat des Betriebs sein, dessen Inhaber rechtlich in der Lage ist, den mit der Mitbestimmung verfolgten Zweck herbeizuführen.

Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Beschäftigerbetriebsrats bei betriebsbezogenen Mitwirkungsrechten wie beispielsweise der Festlegung der Arbeitszeit im Beschäftigerbetrieb gegeben ist. Bei arbeitsvertragsbezogenen Mitwirkungsrechten bleibt der Überlasserbetriebsrat zuständig, schließlich ist allein der Überlasser mit den erforderlichen Kompetenzen hinsichtlich des Arbeitsvertrags ausgestattet. Zu diesen arbeitsvertragsbezogenen Mitwirkungsrechten zählen insbesondere der Versetzungs-, Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Nur in dem - in der Praxis kaum vorkommenden - Ausnahmefall, dass aufgrund des Dienstverschaffungsvertrags dem Beschäftiger vom Überlasser eine Stellung eingeräumt wird, die ihn auch aus arbeitsvertraglicher Sicht eher als Arbeitgeber erscheinen lässt, kann für den Versetzungsschutz der Beschäftigerbetriebsrat zuständig sein.

Der Autor ist Assistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Karl-Franzens-Universität Graz. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der "Arbeits- und Sozialrechtskartei" des Linde Verlags.