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Viele genießen jetzt den Schnee auf Österreichs Pisten und Loipen. Doch Jahr für Jahr findet das Vergnügen für so manchen ein jähes Ende, wenn er Leidtragender eines Unglücks wird. Zur Vermeidung von Unfällen ist es deshalb wichtig, die richtigen Verhaltensregeln auf der Piste zu kennen.
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In den Verhaltensregeln des Internationalen Skiverband (FIS), wie auch in den Regeln des Pistenordnungsentwurfes des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit, finden sich die gültigen Rechtsgrundsätze für den Skisports. Hat ein Gericht über die Folgen eines Unfalls zu entscheiden, werden diese der Entscheidung zugrunde gelegt.
Prinzipiell muss jeder Rücksicht auf die anderen nehmen, so dass niemand durch Fehlverhalten oder mangelhafte Ausrüstung gefährdet oder geschädigt wird. Geschwindigkeit und Fahrstil sollen dem eigenen Können, den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Dichte an Wintersportlern auf der Piste angepasst werden. Falls rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen nicht möglich ist, ist ein Notsturz zu veranlassen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, beziehungsweise die Aufprallwucht zu verringern.
Nachrang und Überholen
Grundsätzlich hat der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder Nachrang und muss gewährleisten, dass durch genügend Abstand der vorausfahrende Sportler nicht gefährdet wird. Ein Überholen ist von allen Seiten möglich, jedoch nur unter Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes. Beim Einfahren in eine Piste oder Anfahren nach einem Halt müssen sich die Wintersportler vergewissern, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun können. Ein Anhalten darf nur am Pistenrand erfolgen - keinesfalls an unübersichtlichen Stellen. Gestürzte Sportler müssen die Stelle umgehend räumen. Auf- bzw. (zu Fuß) Absteigen ist nur am Pistenrand erlaubt.
Pistenmarkierungen wie Hinweis-, Gefahr- und Sperrtafeln sowie Signale - bei Langläufern insbesondere auch auf Loipen und Pisten angegebene Richtung und Lauftechnik - sind immer zu beachten.
Snowboarder sollten zusätzlich beachten, dass das vordere Bein mit einem Fangriemen mit dem Snowboard verbunden sein muss, an Skiliften und Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung gelöst wird. Vor jedem Richtungswechsel (besonders vor Fersenschwüngen) hat ein Blick zurück zur Prüfung des Raumes zu erfolgen. "Fun Parks" und "Half Pipes" sind nur nach Besichtigung zu benützen - bei Sprüngen ist sicherzustellen, dass der Landeraum auch frei ist.
Regeln für Langläufer
Für Langläufer ist speziell geregelt, dass sie von rechts oder links überholen können, wobei die Stöcke eng am Körper geführt werden müssen. Bei Gegenverkehr muss jeder Langläufer nach rechts ausweichen, abfahrende Langläufer haben Vorrang. Bei Doppel- oder Mehrfachspuren ist in der rechten Spur zu laufen, in freier Lauftechnik auf der Piste rechts. Beim Anhalten muss der Langläufer aus der Loipe treten.
Fahrerflucht wird bestraft
Dennoch können jedem Wintersportler durch Unaufmerksamkeit oder Fahrfehler Unfälle passieren. Kommt es zu einem Unfall, ist von jedem Sportler Erste Hilfe zu leisten, der Rettungsdienst zu alarmieren und die Unfallstelle abzusichern (Hilfeleistungspflicht). Fahrerflucht hat wie im Straßenverkehr strafrechtliche Folgen. Jedenfalls sollten die Personalien angegeben werden. Oftmals besteht ohnedies eine Haftpflichtversicherung, etwa über eine Haushaltsversicherung, welche für den Schaden des anderen aufkommt.
Fremdverschulden
Bei Fremdverschulden ist zu beachten, dass der Schaden innerhalb von drei Jahren ab Schadenseintritt gegenüber dem, der den Schaden verursacht hat, gerichtlich geltend gemacht werden muss. Geklagt werden kann auch am Gericht des Unfallorts, wodurch Gerichtsverfahren im Ausland vermieden werden können, wenn der Schädiger nicht in Österreich wohnt. Wichtig ist, die Personalien des Schädigers zu notieren. Ebenso jene von Zeugen, welche vor Gericht für die nachfolgende rechtliche Beurteilung des Unfalls zum Beweise für das Verschulden des anderen beantragt werden können (Unfallbeteiligte und Zeugen sind verpflichtet, ihre Personalien anzugeben).
Versicherungsleistung
Erleidet man durch einen Unfall selbstverschuldet einen Schaden, wird dieser nur ersetzt, wenn dafür Versicherungsschutz besteht. Sportunfälle sind wie andere Freizeitunfälle von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfasst. Deshalb ist es von Vorteil, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Kosten für Heilung, Krankenhausaufenthalt, Suche, Bergung und Rückholung, Invaliditätsrente und Todesfall-Leistung an Angehörige werden je nach Versicherungsvertrag in unterschiedlichem Umfang von privaten Unfallversicherungen getragen. Der Versicherung ist im Schadensfall möglichst unverzüglich und umfassend Mitteilung zu machen. Keine Leistung erbringen die Versicherungen jedoch, wenn grob fahrlässig gehandelt wurde - etwa bei Alkoholisierung oder Raserei.
*Die Rechtsanwälte Dr. Andreas Pascher und Dr. Werner Schostal führen die Wiener Kanzlei Pascher & Schostal
Rechtsfrage Spezial, eine Kooperation der "Wiener Zeitung" mit dem Juristenverband, finden Sie normaler- weise an Samstagen im Blatt.
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