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Pistolen und Gewehre im Nachlass

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Sofortige Meldung bei der Polizei, sonst Verwaltungsstrafe. | Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwahrung. | Wien. Es kann eine unangenehme Überraschung sein, wenn man in der Wohnung des verstorbenen Vaters oder Onkels eine Pistole oder ein Gewehr findet. So selten kommt das gar nicht vor, erzählt der Notar Michael Raeser aus Wien. Er weiß, was in solchen Fällen zu tun ist. "Man sollte das sofort der Polizei melden", rät er im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". Sonst droht ein Verwaltungsstrafverfahren, das bis zu 3600 Euro kosten oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zur Folge haben kann. Meldepflichtig ist der, in dessen Obhut sich die Waffe im Erbfall befindet, also in der Regel der Erbe.


Kann man die Waffe auch behalten?

Nach der Meldung bei der Polizei ist Handeln angesagt. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einantwortung muss der Erbe die Waffe entweder verkaufen, sie der Polizei überlassen oder auf sich selbst ummelden.

Raeser empfiehlt, die Sechs-Monats-Frist ernst zu nehmen - "die Polizei überprüft, was mit der Waffe passiert ist", weiß der Notar aus Erfahrung. Diesen Sorgen entgeht man, wenn man die Waffe gleich der Polizei überlässt.

Ist die Waffe nicht registriert, ist sie illegal und wird ohnehin von der Behörde eingezogen. Einen Wertersatz gibt es in diesem Fall nicht.

Der Erbe hat jedenfalls die Pflicht, die Waffe ordentlich zu verwahren. Laut Raeser geht es daher nicht, dass man eine geladene Pistole unversperrt in der Wohnung liegen lässt.

Pumpgun und Schlagringe verboten

Wer die Waffe auf sich selbst ummelden will, braucht dafür natürlich einen Waffenschein. Darüber hinaus ist für den Weiterbesitz bestimmter Waffen wie etwa einer Pistole oder eines Revolvers eine Rechtfertigung notwendig. Dabei reicht der Wille, das Erbe antreten zu wollen, als Rechtfertigung aus.

Es gibt allerdings auch Waffen wie zum Beispiel Pumpguns oder Schlagringe, die überhaupt verboten sind. In solchen Fällen kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an dem Besitz haben, eine Ausnahme von dem Verbot bewilligen.

Auch der Erbe muss so ein überwiegendes berechtigtes Interesse nachweisen, wenn er eine verbotene Waffe, die dem Verstorbenen rechtmäßig gehört hat, behalten möchte. Dabei reicht als Begründung nicht aus, dass die Waffe ein besonderes Erinnerungsstück für den Erben darstellt.

Erst kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Zl. 2006/03/0114 einer Frau den Weiterbesitz einer Pumpgun ihres verstorbenen Mannes untersagt, weil sie eben kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Waffe nachweisen konnte.

Entdeckung nach Ende des Erbverfahrens

Was ist allerdings zu tun, wenn das Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen ist und man erst im Nachhinein eine Waffe des Verstorbenen entdeckt? "Auch hier gilt, dass man den Fund sofort bei der Polizei melden muss", erklärt Raeser.

Die Sechs-Monats-Frist für eine mögliche Ummeldung oder einen Verkauf gibt es in dem Fall allerdings nicht. "Die Waffe muss sofort der Polizei übergeben oder auf den Erben umgemeldet werden", gibt der Notar zu bedenken.