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Pkw-"Luxusgrenze" im weiten Horizont des Fiskus

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Jetzt heißt es einfach abwarten. Der Salzburger Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einer viel beachteten Entscheidung vom Mai dieses Jahres die sogenannte betriebliche Pkw-"Luxusgrenze" kräftig valorisiert und die Unternehmen damit indirekt ermuntert, auch teurere Autos steuerlich abzusetzen.


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Die Finanz hat gegen diese UFS-Entscheidung inzwischen Beschwerde beim Höchstgericht erhoben und das Ministerium hat in einer soeben veröffentlichten Stellungsnahme breit erläutert, warum an dem seit 1989 geltenden Limit von (heute) 34.000 Euro festgehalten werden muss.

Im Mai dieses Jahres war die Sensation perfekt: Die Salzburger steuerliche Berufungsbehörde hatte dem Einspruch eines Betriebes stattgegeben und für das Jahr 1999 einen Pkw-Anschaffungswert von 520.000 Schilling (entsprechend rund 37.800 Euro) anstelle der im Ministerialerlass fixierten 467.000 Schilling (heute 34.000 Euro) anerkannt. Die UFS-Richter hatten auf das "dynamische Element" in diesem Limit verwiesen und den Standpunkt vertreten, dass dieser Betrag entsprechend der Verbraucherpreisindex-Entwicklung periodisch zu valorisieren sei. (Die "Wiener Zeitung" hat darüber ausführlich berichtet.)

Valorisierung ab sofort?

Das 467.000 Schilling/34.000 Euro-Limit begrenzt den steuerlich relevanten Anschaffungswert für betriebliche Pkw und Kombi und die damit verbundenen wertabhängigen Betriebskosten (AfA, Kaskoversicherung, Finanzierungskosten, usw.). Darüber hinaus gehende Kosten werden in den Bereich der Repräsentation verwiesen und müssen steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Kein Wunder also, dass die Steuer- und Betriebsberater den UFS-Gedanken unverzüglich aufnahmen und die seit 1989 geltende Luxusgrenze fortzurechnen begannen. Dabei ergab sich für 2003 ein rechnerischer Wert von etwa 42.800 Euro, für 2004 voraussichtlich sogar einer von mehr als 43.000 Euro. Manche Treuhänder gaben ihren Klienten den Rat, auf diese Werte zu bauen und etwaige Widerstände der Finanz durch Berufung (unter Hinweis auf die UFS-Meinung) zu bekämpfen. Das Rechtsmittel sollte jedenfalls so lange in Schwebe gehalten werden, bis die zu erwartende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bekannt sei.

Argumente der Finanz

In der Zwischenzeit startete das Finanzministerium eine Gegenoffensive*. An der seit 1989 geltenden Obergrenze von (umgerechnet) 34.000 Euro sei unverändert festzuhalten, heißt es in der Aussendung, denn in diesen Grenzwert sei schon damals von weitblickenden Ministerialen die gesamte Pkw-Indexentwicklung bis einschließlich 2004 vorhergesehen und einkalkuliert worden. Aus dieser Sicht müsse vielmehr der damalige Wert eher als ursprünglich zu hoch angesetzt angesehen werden. Im O-Ton: "Dieses langfristig angelegte Konzept implizierte somit eine die künftigen Preissteigerungen mitberücksichtigende Festlegung eines Oberwertes". Und sinngemäß weiter: Die 1989 erfolgte deutliche Anhebung (von davor 350.000 Schilling) auf 467.000 Schilling zeige somit deutlich, dass diese Erhöhung auf einen langfristigen Horizont angelegt worden war.

VwGH-Beschwerde gegen UFS

Vor diesem Hintergrund ("langfristiger Horizont") ist es nach Ansicht des Finanzministeriums daher nicht richtig, den Wert (heute 34.000 Euro) zur Grundlage einer jahresbezogenen Valorisierung zu machen. Wenn schon Valorisierung, dann sei als Ausgangspunkt jenes Jahr heranzuziehen, das vor 1989 gelegen sei, es sei daher von (damals) 350.000 Schilling auszugehen. Vergleicht man aber diesen alten Ausgangswert mit dem heutigen 467.000 Schilling/34.000 Euro Limit, dann sei zu erkennen, dass die seither eingetretene indexmäßige Wertveränderung - zumindestens bis heute - ausreichend berücksichtigt sei.

Das durch den UFS-Ratschluss betroffene Salzburger Finanzamt hat daher über entsprechende Weisung aus Wien gegen die UFS-Entscheidung Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (VwGH 2004/15/0101).

Betriebe reagieren bereits

Inzwischen dürfte es in der Wirtschaftspraxis jedoch tatsächlich bereits zur Vorwegnahme der durch den UFS gestützten Valorisierungen kommen.

Wie bekannt wird, wollen zahlreiche Betriebe für die Anschaffungskosten ihrer neuen Pkw und Kombi bereits für 2004 auf die valorisierte Luxusgrenze Bedacht nehmen, in manchen Fällen sogar rückwirkend für 2003. Besonders mutige Manager haben auch Wiederaufnahmeanträge zu Steuerverfahren der Vorjahre angekündigt, wozu ihnen die Bundesabgabenordnung Möglichkeiten bietet. Natürlich ist zu erwarten, dass die Finanz solche Anträge abweisen wird, doch hat das Ministerium die Unterbehörden angewiesen, diesbezügliche Berufungsverfahren bis zum Bekanntwerden des VwGH-Richterspruches auszusetzen.

Die sieben Seiten umfassende Äußerung des Ministeriums vom 29.Oktober enthält freilich auch das undeutliche Eingeständnis, dass selbst ein prophetisch weiter Fiskalhorizont seine zeitlichen Grenzen haben kann. "Es ist seitens des Bundesministeriums für Finanzen beabsichtigt, für Veranlagungszeiträume ab 2005 die Angemessenheitsobergrenze neu festzusetzen", liest man. Jetzt heißt es einfach abwarten.

*) BMF-Erlass vom 29. 10. 2004, Zl. 010203/110-IV/6/04