Die Spekulationen im Steuerrecht bleiben spannend. Dafür sorgt der soeben veröffentlichte Entwurf zum "Kapitalmarktoffensive-Gesetz" (KMOG), über dessen Inhalt die "Wiener Zeitung" bereits kurz berichtet hat. Der im Rahmen der Vorlage nun rechtlich fixierte Wegfall der unglücklichen SpESt.-Idee lässt viele Kapitalanleger aufatmen.
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Die Neubelastung der Aktienfonds und die neuen Einschränkungen für Beteiligungsveräußerungen bringen Kritiker freilich auf Trab. Die gute Nachricht zuerst: Durch das KMOG soll die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften wieder in jene Rechtslage zurückverwandelt werden, wie sie vor dem Steuerreformgesetz 2000 bestanden hat. Der alte Gesetzestext wurde in seiner Diktion nahezu unverändert reaktiviert. Lediglich die Besteuerung von Transfers, bei denen die Veräußerung vor einer Anschaffung erfolgt, wurde nicht mehr aufgenommen.
Unveränderte Fristen
Demnach bleibt es unverändert bei der einjährigen steuerlichen Spekulationsfrist für Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren, Beteiligungen, Forderungen, für Termin-, Optionsgeschäfte und Swaps sowie für alle anderen privaten beweglichen Wirtschaftsgüter.
Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt die Frist zehn Jahre; sofern Herstellungsaufwendungen in 1/15-Beträgen abgesetzt wurden, beträgt sie fünfzehn Jahre.
Rückgriff auf Voreigentümer
Die Spekulationsfrist, innerhalb der ein Veräußerungsgewinn zum Normaltarif einkommensteuerpflichtig wird, errechnet sich aus dem Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung, wobei im Grundstücksverkehr nicht die Intabulation, sondern der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich ist. Hat der Verkäufer die Sache unentgeltlich erworben, dann ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Voreigentümers abzustellen.
Beteiligungen eingeengt
Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gilt grundsätzlich ebenfalls die einjährige Spekulationsfrist, wie für Wertpapiere. Schon bisher gibt es aber im Einkommensteuergesetz eine Sonderregelung für Anteilspakete, wenn der Veräußerer damit innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 10% an der Gesellschaft beteiligt war. Diesfalls tritt Steuerpflicht für den Veräußerungsgewinn auch jenseits der 1-Jahres-Frist ein.
Das neue Kapitalmarktgesetz verschärft diese Rechtslage für Veräußerungen ab 2001 insofern, als die bisherige Klausel "zu mehr als 10%" künftig auf "zu mindestens 1%" heruntergeschraubt wird. Was bedeutet, dass die "Spekulationssteuerpflicht" für Beteiligungsveräußerungen bereits ab 1% einsetzt, ungeachtet der einjährigen Verkaufsfrist.
Übergangsregelung
Dazu die erläuternden Bemerkungen zum Gesetzentwurf: "Es gibt nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür, die mit einer solchen Veräußerung einhergehende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich nicht zu berücksichtigen".
Eine mildernde Übergangsregelung wird der Neuerung insofern beigegeben, als bei Beteiligungen, die vor 1998 angeschafft wurden und seither 10% nicht überstiegen haben, an Stelle der Anschaffungskosten der (vermutlich höhere) gemeine Wert anzusetzen ist, was einen geringeren Veräußerungsgewinn denkmöglich macht.
Mehr KESt. bei Aktienfonds
Vielfach kritisiert wird die durch das KMOG vorgesehene Kapitalertragsteuerpflicht für die bisher steuerfreien Substanzgewinne (Veräußerungsgewinne aus Aktien) innerhalb von Investmentfonds. Vorgesehen ist ab 2001, dass solche im Fonds angefallene Erträge künftig dem 25% KESt-Abzug unterliegen. Nach dem Investmentfondsgesetz werden solche Substanzgewinne aus Vereinfachungsgründen mit 20% der vereinnahmten Fondserträge angenommen, woraus sich künftig eine Pauschalsteuer auf solche Gewinne mit 5% ableitet. Kleines Trostpflaster für die solcherart verringerte Rendite der Aktienfonds: Die Substanzgewinne werden gleichzeitig in die Endbesteuerung einbezogen.
Mit einem stillen Protest haben sich die Wirtschaftstreuhänder für die geplante Steuerschulden-Verzinsung revanchiert. Sie haben eine Begutachtung des KMOG-Entwurfs abgelehnt, zumal die Frist dazu schon am 3. November abläuft.