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Prämie bei festen Einbauten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die heuer letztmals zulässige 10%ige Investitionszuwachsprämie für Betriebe (die "Wiener Zeitung" berichtete) hat eine Einschränkung: Sie darf auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von betrieblichen Gebäuden nicht angewendet werden.


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Das hat in der Praxis zu Abgrenzungsfragen geführt: Ist alles, was mit einem Gebäude baufest verbunden ist, ebenfalls als Gebäudeteil anzusehen und daher prämienschädlich?

In einem kürzlich veröffentlichten Erlass des Finanzministeriums vom 31. Juli hat die Oberbehörde dazu Einzelfragen geklärt. Demnach sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer (eingebauten) Betriebsanlage gehören, jedenfalls nicht als Gebäudeteile anzusehen, auch dann nicht, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen, sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören.

Bei Beheizungs- und Belüftungsanlagen handelt es sich jedoch um Gebäudeausstattungen. Derartige Einrichtungen stellen daher keine Vorrichtungen dar. Hingegen gehört eine Spezialheizung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb zu den Betriebsvorrichtungen.

Auch eine Feuerlöschanlage (Sprinkleranlage) wird grund-sätzlich als unselbständiger Gebäudeteil angesehen. Eine Betriebsvorrichtung würde nur dann vorliegen, wenn ähnlich der Spezialheizung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (Beispiel: Betrieb verarbeitet Materialien, von denen eine besondere Brandgefahr ausgeht). Kühlzellen gehören jedenfalls zu den Betriebsvorrichtungen, heißt es in dem Ministerialerlass.