Die erweiterte Neuauflage des "Handbuch Strafverteidigung" richtet sich an Verteidiger, aber auch an Opferanwälte.
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Da das "Handbuch Strafverteidigung" von Roland Kier und Norbert Wess in der ersten Auflage ein außerordentlicher Erfolg war, haben die beiden Herausgeber nicht nur eine Neuauflage publiziert, sondern so wie bisher sehr praxisbezogen notwendig erscheinende Ergänzungen verfasst und von zahlreichen Autorinnen und Autoren verfassen lassen.
Vorauszuschicken ist, und das entspricht auch meiner persönlichen Überzeugung, dass sich durch die permanente Weiterentwicklung des Strafrechts auch die Tätigkeit der Verteidiger und Opferanwälte erweitern wird. Der Einsatz dieser Rechtsbeistände wird auch zunehmend anspruchsvoller, man denke nur an die erheblich gestiegenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vertretung und nicht zuletzt für eine gesetzmäßige Rechtsmittelausführung.
Ausgehend vom pointierten Terminus der Strafverteidigung von Richard Soyer als "Speerspitze der Advokatur" haben die beiden Herausgeber und die beteiligten Autorinnen und Autoren die Probleme so praxisnahe aufbereitet, dass sie gerade auch für Anwälte, die auf diesem Gebiet nicht spezialisiert sind, besonders leicht verständlich und lösbar sind. Mindestens genauso wichtig ist, dass ein ausgeprägtes dogmatisches Wissen (namentlich von Wess) selbst auch für Experten noch eine wichtige Ergänzung für ihre zum Teil auf dem Bauchgefühl basierende Strategie darstellt.
Die Medienorgel mit größter Sorgfalt bespielen
Obwohl in den beiden Vorworten der Auflagen nur vom Verteidiger die Rede ist, ist es umso begrüßenswerter - was leider in der Literatur sonst nur am Rande behandelt wird -, dass auch die wesentliche Tätigkeit des Opferanwaltes beleuchtet wird. Wess und Julia Schröder ergänzen mit ihrem Beitrag "Strafverteidigung und Öffentlichkeitsarbeit" Michael Ramis Studie "Arbeit mit und gegen Medien".
Besonders treffend, wenn Rami das Bild des "würdevollen Verteidigers, der nach dem zwischenzeitlich völlig überholten Formularbuch von Schimkowsky sich anleiten ließ", reflektiert, da man in der seit Jahren digitalisierten und komplexeren Welt im Interesse des Klienten und nicht zuletzt auch zur Vermeidung der eigenen Haftung die Medienorgel mit größter Sorgfalt bespielen muss. Dies hat in sorgsamster Abwägung zu geschehen, weil man sich nicht immer auf die journalistische Sorgfalt verlassen darf.
Bei den namhaften Beiträgen, die sich teils überschneiden, vermisse ich den Rat an den Rechtsanwalt, im Interesse des Mandanten nur mit Qualitätsmedien zusammenzuarbeiten, weil bei anderen Medien die journalistische Fantasie oft ausufernd ist. Sogar bei einem allerdings verschwindenden Teil der Redakteure von Qualitätsmedien ist Obacht geboten. Neben grundsätzlicher Aufmerksamkeit und Abwägung der eigenen Worte ist zumindest eine Vereinbarung mit dem Journalisten zu empfehlen, die ihn verpflichtet, den Artikel vor Drucklegung autorisieren zu lassen.
Uns allen ist noch der derzeit im Rechtsmittelverfahren anhängige Buwog-Prozess präsent, in welchem zumindest zwei Journalisten sehr geschickt die Mitteilungsmanie eines Verteidigers instrumentalisierten. Dadurch bekamen diese zwei Medien erheblichen Anteil daran, in der Öffentlichkeit das Bild eines völlig unschuldigen und daher freizusprechenden Mitbeschuldigten zu schaffen. Umso brisanter wirkte dann die bittere Wahrheit mit einem Schuldspruch und einer exorbitant hohen Strafe in erster Instanz. Erst seit der Beiziehung eines zweiten Verteidigers, der auch Herausgeber und Autor dieses Werkes ist, wurde die überbordende Medienarbeit beendet.
Gegen Profilierungstendenz und Konkurrenzdenken
Sehr begrüßenswert ist auch die zusammengefasste Wiedergabe von zwei Befragungen in Deutschland, wonach die Angehörigen der Justiz durch Medienberichte sehr wohl beeinflussbar sind, sie sind ja Menschen wie du und ich. Mir haben Richter und Staatsanwälte anvertraut, dass sie sich mit der Beantwortung ihnen gestellter Fragen sehr "zurückhaltend" verhielten. Der Medienerlass der Justiz hält ja die fallführenden Richter und Staatsanwälte aus dem direkten Kontakt mit Journalisten heraus und überträgt die Medienarbeit dafür ausgebildeten Sprechern bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Eine grundsätzliche Befragung über den Einfluss von Medienberichten auf die Justiz wurde bisher in Österreich leider noch nicht durchgeführt, obwohl mir seinerzeit anlässlich einer Studie zur "Litigation PR" vom Justizministerium trotz anfänglicher Zustimmung die Durchführung der Befragung versagt wurde.
Als ideales Muster einer für die Medien besonders interessanten Verdachtslage führe ich den gerade aktuellen Fall Christoph Chorherr an. Wegen der engen Verflechtung des Beschuldigten mit der österreichischen Innenpolitik hat der Verteidiger Soyer viele Bemühungen der Printmedien und des Fernsehens um ein Interview mit dem von ihm vertretenen Beschuldigten als dessen Verteidiger die Zustimmung verweigert.
Im Kapitel "Verteidiger und Verteidiger" arbeitet Johann Pauer heraus, wie stringent der Aufbau einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie bei derartigen Verfahrenskomplexen sein muss, um Profilierungstendenz und Konkurrenzdenken im Verteidigerteam von Anfang an Einhalt zu gebieten. Die Einhaltung aller Richtlinien für die Berufsausübung entsprechend dem Anwaltsstatut ist dabei oft sehr problematisch, und der Autor zeigt in diesem Zusammenhang bei überschneidenden Interessenslagen die Möglichkeiten einer koordinierten Verteidigung auf.
Hausdurchsuchungen und Sicherstellungsanordnungen
Besonders verdienstvoll ist der in der zweiten Auflage des Handbuches neu aufgenommene Beitrag über die immer öfter notwendigen Hausdurchsuchungen. Davon zu unterscheiden sind die Sicherstellungsanordnungen, gerade auch im Hinblick darauf, dass nur bei Ersteren der Gesetzgeber eine gerichtliche Bewilligung als erforderlich angesehen hat, bei Letzteren jedoch bislang nicht; ein Bereich, der nach einer Reform ruft.
Weiters dringend reformbedürftig sind die Normen für die Durchsuchung digitaler Beweismittel, die noch immer nach denselben Regeln erfolgt, wie sie für eine Mordwaffe und andere vergleichbare Gegenstände gelten. Eine Art Sichtungsverfahren könnte helfen, auch in diesem politisch hochsensiblen Bereich rechtsstaatliche Standards zu schaffen, einen verstärkten Rechtsschutz vorzusehen und für faire Verfahren entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu sorgen. Instruktiv dazu der Beitrag von Vanessa McAllister, die im Kontext dazu die tangierten Grundrechte ausführlich analysiert.
Ein großer Wurf auf mehr als 900 Seiten
Bei der Auswertung von Zufallsfunden verweise ich auf die aktuellen Debatten und schließe mich der These, dass diese weiterhin verwertet werden dürfen, an. Im Rechtsstaat muss in einer der Wahrheitssuche verpflichteten Strafrechtspflege immer Raum für die Behandlung von Straftaten bestehen, die bei einer auf ein ganz anderes Ziel gerichteten Untersuchung zu Tage getreten sind. Allerdings ist, was gerade die politisch sensible digitale Kommunikation betrifft, eine Verrechtlichung ebenfalls ausständig und eine Angleichung zumindest an die Regelung für Zufallsfunde im Rahmen einer Telefonüberwachung zu fordern. Zu warnen ist aber vor Versuchen einer Einschränkung unter falschen Vorzeichen: Die auch demokratiepolitisch so wichtige Aufklärung von Korruptionsdelinquenz am "Tatort Mobiltelefon" darf durch die notwendigen Reformen keinesfalls in den Hintergrund treten.
Mit dieser zweiten Auflage ist den beiden Herausgebern in Kooperation mit den zahlreichen namhaften Mitautoren auf mehr als 900 Seiten ein großer Wurf gelungen, weil durch die präzise Gliederung in 33 Kapiteln mit jeweils übersichtlichen Randziffern die gesamte Strafprozessordnung verteidigungsgerecht analysiert wird. Jedes Kapitel wurde mit einer umfassenden Literaturliste ergänzt. Ich prophezeie, dass dieses Handbuch ob seines bleibenden Nutzwertes für die Praxis von den beiden tatkräftigen Herausgebern in Zukunft weiter laufend zu ergänzen sein wird.