Selbst erfahrene Berater können die Frage nicht immer gleich eindeutig beantworten. Ob Prozesskosten, die einem Steuerzahler erwachsen sind, steuerliche Absetzposten sein können, ist durch Judikatur und Verwaltungserlässe zu einer Rätselrally geworden, bei der es für Betriebe, Dienstnehmer und/oder Private durchaus unterschiedliche Aussagen gibt.
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Im betrieblichen Bereich sind Prozesskosten, die betriebsbedingt verursacht wurden, im allgemeinen als Betriebsausgaben absetzbar. Das gilt nicht für Strafverfahren, in die der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer (wenngleich ebenfalls betriebsbedingt) verwickelt wurde - ausgenommen er wurde freigesprochen. Kosten eines Verwaltungsverfahrens sind dagegen absetzbar.
Im Dienstnehmerbereich sind Zivilprozesskosten, die mit einem Dienstverhältnis zusammenhängen, als Werbungskosten absetzbar: etwa nach einer Klage auf Nachzahlung von Bezügen oder auf Schadenersatz aus einem Arbeitsverhältnis. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren führen nur dann zu absetzbaren Ausgaben, wenn kein Schuldspruch gefällt wird oder nur auf geringes Verschulden des Steuerzahlers erkannt wird.
Im Bereich der Vermietung/Verpachtung, wo es häufig um Gerichtsanhängigkeiten geht, die der Vermieter initiiert (z.B. Kündigung, Räumung, Schadensersatzforderungen, Mieteanforderung, u.a.m.) sind solche Kosten gleichfalls Werbungskosten.
Im privaten Betrieb ist die Absetzbarkeit von Prozesskosten besonders schwierig und nur in besonderen Einzelfällen durchsetzbar, nämlich als außergewöhnliche Belastungen. Denkbar sind Kosten nach einem aufgezwungenen Zivilverfahren, dass man wegen Ruf- oder Kreditschädigung in Gang setzt und letztlich auch gewinnt. Nicht absetzbar sind Verfahrenskosten in Erbrechtsstreitigkeiten und im Scheidungsverfahren.
In zwei besonderen Fällen hat das Höchstgericht dennoch die Absetzbarkeit der Prozesskosten zugelassen: bei einem Vaterschaftsprozess, den der beklagte Nicht-Vater gewonnen hatte und in einem Scheidungsverfahren, den ein Ehemann gewonnen hatte, weil ihn seine Frau grausam misshandelt hatte. Da konnte der Richter sein Mitleid nicht zurückhalten.