Linz. Nach dem Konkursantrag des Versandhändlers Quelle Österreich bleiben Bestellungen und Verträge grundsätzlich aufrecht, hieß es vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). | Vorsicht beim Schnäppchenkauf
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Er rät betroffenen Kunden jedoch, eventuelle Mängel und Geldforderungen rechtzeitig beim Masseverwalter, dem Linzer Rechtsanwalt Erich Hackl, anzumelden. Die Frist läuft bis 31. Jänner 2010.
Die meisten Quelle-Kunden hätten per Nachnahme oder Rechnung geordert, daher könne durch den Konkurs wenig Schaden entstehen, beruhigt der VKI. Außerdem dürfe man bei Bestellungen im Versandhandel ohnehin bis 7 Werktage nach Lieferung der Ware ohne Begründung zurücktreten. Sollte man bereits bezahlt haben, die Ware jedoch ausbleiben, müsse man die Rückforderungsansprüche im Konkurs anmelden. An Ratenkäufen ändere sich durch die Konkurseröffnung nichts. Bevor man Vorleistungen erbringe, könne man die Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, so die Konsumentenschützer.
Aus mangelhaften Warenlieferungen können weiterhin Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche resultieren. Wurde die Ware schon vor der Insolvenz geliefert und bezahlt, kann man seine Forderungen im Konkurs anmelden, hat aber laut VKI wahrscheinlich nur Aussicht auf eine geringe Quote. Wird die Ware erst nach Konkurseröffnung geliefert, sollte man eventuelle Mängel sofort beim Masseverwalter rügen und den Kaufpreis vorerst zurückbehalten. Endet der Konkurs mit der Liquidation der Quelle, verlieren Kunden allerdings für Mängel, die erst später bemerkt werden, den dafür haftenden Geschäftspartner. Herstellergarantien Dritter bleiben aber aufrecht.
Der VKI weist darauf hin, dass die Quelle-Shops von selbstständigen Unternehmern als Franchisenehmer betrieben werden. Diese sind nicht automatisch ebenfalls in Konkurs. Es mag aber sein, dass infolge des Konkurses von Quelle Lieferprobleme auftreten. Auch die Quelle Versicherung ist nicht vom Konkurs der Quelle AG betroffen. Die Konsumentenschützer raten, alle Erklärungen an den Masseverwalter und das Konkursgericht schriftlich zu verfassen und eingeschrieben zu versenden. Eine Kopie sollte man aufheben. (APA)
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