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Rauch und Recht -Sind Schadenersatzklagen in Österreich möglich?

Von Max Leitner*

Wirtschaft

Das Rauchen - noch vor einigen Jahren gesellschaftlich akzeptiert - wird heute immer mehr in Frage gestellt. Während die einen ein Zurückdrängen des Tabakkonsums fordern, wehren sich die anderen heftig dagegen. Zuletzt kündigte Gesundheitsministerin Maria Rauch-Kallat anlässlich des Nichtrauchertages ein Gesetz an, dass das Rauchen am Arbeitsplatz ab Ende 2004 generell verbieten soll. Vor diesem Hintergrund überrascht es, dass die Frage nach dem Ersatz von Raucherschäden im juristischen Diskurs bisher kaum Beachtung gefunden hat.


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n Das Argument der Selbstverantwortung der Raucher stellt kein zwingendes Argument gegen eine Haftung dar. n

n Zu untersuchen ist, inwieweit unsere Rechtsordnung den irrational Handelnden, den Leichtsinnigen, schützt. n

n Gesellschaftspolitisch motivierter Feldzug gegen die Raucher? n

Möglicherweise hält die Erwägung, jeder Raucher nehme das mit dem Tabakkonsum verbundene Risiko bewusst in Kauf, viele von einer weiteren Beschäftigung mit dem Problem ab. Eine sachliche Diskussion scheint auch durch außerrechtliche Bedenken ideologischer Natur erschwert: Zum einen wird die Haftung für Raucherschäden mit der Rechtsordnung der USA identifiziert, der teilweise mit großem Misstrauen begegnet wird; zum anderen werden Überlegungen zur Haftung für Raucherschäden als Teil eines gesellschaftspolitisch motivierten Feldzuges gegen den Tabakkonsum abqualifiziert.

Umso mehr ist der Jurist gefordert, sich nicht durch vorweggenommene Wertungen von Gegnern oder Befürwortern des Tabakkonsums beeinflussen zu lassen. Es handelt sich um ein gewöhnliches schadenersatzrechtliches Problem, das unter Heranziehung der juristischen Methode nach den Wertungen der österreichischen Gesetze zu lösen ist.

Gefahren des Tabakkonsums

Die Frage nach den vom Rauchen ausgehenden Gefahren kann von einem Juristen nicht beantwortet werden, weshalb ich der rechtlichen Beurteilung die Angaben auf der Homepage von Philip Morris (http://www.philipmorrisinternational.com) zu Grunde lege: Rauchen verursacht eine Vielzahl gefährlicher Krankheiten und wirkt lebensverkürzend. Rauchen macht außerdem süchtig - ohne ausreichende Nikotinzufuhr treten Entzugserscheinungen auf. Zigaretten können daher - etwa im Gegensatz zu alkoholischen Getränken - so gut wie ausschließlich als gesundheitsgefährdendes Produkt konsumiert werden. Nicht Zigarettenmissbrauch, sondern der vorgesehene, korrekte Gebrauch macht krank. Auf der Philip Morris Homepage heißt es: "There is no such thing as a ,safe' cigarette."

Haftung nach dem PHG

Das Produkthaftungsgesetz (PHG) knüpft die Haftung an das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Verbraucher entspricht. Da die Gefahren des Tabakkonsums allgemein bekannt sind, besteht keine berechtigte Erwartung der Gefahrlosigkeit. Zigaretten sind somit trotz ihrer Gefährlichkeit prinzipiell nicht fehlerhaft im Sinne des PHG. Anders stellt sich die Situation dar, falls sich der Vorwurf bewahrheiten sollte, dass Zigarettenhersteller ihren Produkten Zusatzstoffe beigeben, um die suchtfördernden Nikotineigenschaften zu verstärken. Die Verbraucher dürfen davon ausgehen, dass die natürliche Gefahr, die mit dem Tabakkonsum einhergeht, nicht noch künstlich verstärkt wird.

Fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes könnten auch die sogenannten Light-Zigaretten sein (die mittlerweile nicht mehr so bezeichnet werden dürfen). Falls diese Zigaretten tatsächlich nahezu ebenso gefährlich wie herkömmliche Zigaretten sein sollten, entsprächen sie nicht den Sicherheitserwartungen der Verbraucher, die nach Art der Darbietung des Produkts davon ausgehen durften, eine gesundheitsschonendere Variante zu wählen. In beiden Fällen (Zusatzstoffe, Light-Zigaretten) hätte der Hersteller die verursachten Schäden nach dem PHG zu ersetzen.

Haftung nach dem ABGB

Voraussetzung für Schadenersatz nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist die rechtswidrige und schuldhafte Verursachung eines Schadens durch den Schädiger. Neben den sogenannten Schutzgesetzen, die konkrete Normen für menschliches Verhalten festlegen, erfolgt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens rechtsgutbezogen:

Jeder hat sich prinzipiell in einer Weise zu verhalten, die die absolut geschützten Rechtsgüter der anderen - wie etwa körperliche Unversehrtheit, Leben oder Eigentum - respektiert. Die Beeinträchtigung eines solchen Rechts bedeutet jedoch nicht automatisch die Rechtswidrigkeit des ursächlichen Verhaltens. Rechtswidrig handelt nur, wer eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Die Feststellung dieser objektiven Sorgfaltspflichten ist stets das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, in die das allgemeine Interesse an der Bewegungsfreiheit, die Zumutbarkeit von Verhaltenspflichten, die Gefährlichkeit des Verhaltens und der Wert der bedrohten Güter einbezogen werden.

Als rechtswidriges Verhalten kommt in erster Linie die Werbung für Tabakerzeugnisse in Betracht. Die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit vorzunehmende Interessenabwägung läuft auf die Frage hinaus, ob der Zigaretten-Hersteller aus eigenwirtschaftlichem Interesse mit Hilfe der Werbung auf eine Selbstschädigung des Konsumenten durch Zigarettenkonsum hinwirken darf. Diese Frage darf nicht nach eigener Überzeugung und Gefühl beantwortet werden; vielmehr ist die Rechtsordnung auf Wertungen zu untersuchen, die in die eine oder die andere Richtung weisen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Tabakkonsum - mag er auch mit Genuss verbunden sein - in Anbetracht der zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigung, Abhängigkeit und Lebensverkürzung rational schwer rechtfertigen lässt. So wären - wie eine Statistik auf der Philip Morris Homepage belegt - die meisten Raucher lieber Nichtraucher. Der Mensch handelt offensichtlich nicht immer rational, sondern manchmal auch wissentlich entgegen seinen eigenen Interessen. Zu untersuchen ist nun, inwieweit unsere Rechtsordnung den irrational Handelnden schützt.

Rechtsordnung und Rechtswissenschaft gehen grundsätzlich vom Modell des von strenger Rationalität und Nutzenmaximierung geleiteten homo oeconomicus aus.

Dies manifestiert sich im vertraglichen Bereich im Prinzip der Privatautonomie, die den Parteien eines Geschäftes die freie Gestaltung der Vertragsinhalte erlaubt. Die Tatsache, dass jeder seine eigenen Interessen wahrnimmt, sorgt - unter der Voraussetzung der freien Willensbildung - für die inhaltliche Richtigkeit des Ergebnisses.

Die Privatautonomie erfährt allerdings etwa im Wucher (§879 Abs 2 Z 4 ABGB) eine gewichtige Einschränkung: Das Gesetz schützt u.a. den Leichtsinnigen - also denjenigen, der sich aus Sorglosigkeit um künftige Bedrängnis nicht kümmert, obwohl er sich der Folgen durchaus bewusst ist - vor der Ausnützung seiner Irrationalität durch andere.

Der Raucher schädigt sich aber nicht durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, sondern durch Tabakkonsum. Auch wenn §879 Abs 2 Z 4 ABGB auf unser Problem nicht unmittelbar anwendbar ist, offenbart er doch eine grundsätzliche Wertung des Gesetzes: Dem ABGB ist der Schutz des Leichtsinnigen vor der Ausnützung seiner Irrationalität durch andere ein Anliegen. Diese Wertung spricht stark für die Rechtswidrigkeit der Werbung für Zigaretten, also für die Rechtswidrigkeit des Verleitens zur Selbstschädigung aus eigenwirtschaftlichem Interesse.

Besonders problematisch ist die Tabakwerbung in ihrer Wirkung auf Minderjährige. Die Tabakindustrie trifft ihnen gegenüber erhöhte Schutzpflicht. Mit der Werbung nimmt sie aber zumindest billigend in Kauf, dass auch Leute unter 18 zum Rauchen animiert werden, die dann später, wenn sie ihre volle Einsichtsfähigkeit erlangt haben, oft schon abhängig sind.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Argument der Selbstverantwortung der Raucher kein zwingendes Argument gegen eine Haftung darstellt; die Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Mitverschulden) führt nach dem österreichischen Recht nur zur Schadensteilung mit dem rechtswidrig handelnden Schädiger. Besonders Aspekte wie die Kausalität - insbesondere bei Konsum von Zigaretten verschiedener Hersteller - und das Passivrauchen bedürfen weiterer Überlegungen. Die Auffassung, Schadenersatz für Raucherschäden sei jedenfalls ausgeschlossen, vermag aber nicht zu überzeugen. n

* Mag. Dr. Max Leitner ist Assistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien. Ausführlicher mit dem Ersatz von Raucherschäden nach österreichischem Recht befasste er sich in der Österreichischen Juristen-Zeitung (ÖJZ) 2004, 93.

Seminarankündigung: Haftung für Raucherschäden - séance ecolex mit den Zivilrechtlern Georg Wilhelm, Christian Rabl und Max Leitner am Montag, 21.6.2004, 17 bis 19 Uhr, Juridicum DG, Schottenbastei 10-16; die Teilnahme ist kostenlos. Telefonische Anmeldung unter 01/4277/34802