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Der neue fiskalische Formalismus bei der Ausstellung von Unternehmerrechnungen gilt zwar erst ab Beginn des kommenden Jahres, erfordert aber schon jetzt organisatorische Vorbereitungen.
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Das "2. Abgabenänderungsgesetz" legt nämlich die Latte für umsatzsteuergültige Rechnungen (und solche von Lieferanten, die beim Empfänger den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen) um einiges höher. Ab 2003 muss nicht nur die abgerechnete Lieferung oder Leistung eindeutig beschrieben sein, es muss auf jeden Fall auch der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen werden. Wenn eine Lieferung oder Leistung als umsatzsteuerfrei behandelt wird, muss angeführt werden, aus welcher Gesetzesstelle sich die Steuerbefreiung ableitet.
Neben dem Ausstellungs- und Leistungsdatum muss jede Rechnung eine unwiederholbare Rechnungsnummer aufweisen, die eine eindeutige Identifizierung der Rechnung erlaubt. Außerdem muss die Rechnung die vom Finanzamt dem Unternehmer erteilte UID (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) aufweisen - ein Merkmal, auf das man auch bei den Eingangsrechnungen achten muss: Denn nur solche Rechnungen berechtigen den Empfänger auch zum Vorsteuerabzug.
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