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Streit um das Gnadenrecht im Justizausschuss. | Bruch mit jahrelanger Tradition. | Wien. In Jubeljahren und zu Weihnachten geht es Häftlingen gut. Im Jahr 1955 gab es die erste Amnestie der 2. Republik, zwei Jahre später waren alte Nazis und Kommunisten (Putschversuch 1952) an der Reihe. Ab 1965 gab es im Zehnjahresabstand Gesetze, um Häftlinge unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig zu entlassen.
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Heuer läuft es anders: Generalamnestie anlässlich des Jubiläumsjahres 2005 wird es keine geben, erklärte Justizministerin Karin Gastinger (B) am Montag in Linz. Grund - so heißt es im Justizministerium - seien schlechte Erfahrungen mit der letzten Amnestie 1995. Für die Grüne Justizsprecherin Terezija Stoisits ist diese Haltung kritikwürdig: "Die schwarz-blaue Regierung verlässt den bisherigen Konsens." Amnestien brächten keineswegs eine massenhafte Entlassung von schweren Straftätern, sondern lediglich die Einstellung bzw. Nichteinleitung von Strafverfahren, die zum Teil älter als 25 Jahre sind.
Auch ohne neues Amnestiegesetz gehen Gefangene gnadenhalber frei: Der Bundespräsident hat das Recht, Verurteilte auf Vorschlag des Justizministers zu begnadigen. Per Erlass werden die Justizanstalten alljährlich angehalten, dem Justizministerium geeignete Kandidaten vorzulegen, um diese dann in der Weihnachtszeit zu entlassen. Rund 400 Gefangene sind es im Jahresschnitt. Heuer sind bereits rund 1.000 Anträge in der zuständigen Abteilung des Justizministeriums bei Adalbert Vlcek eingelangt: "Allerhöchstens bei 700 bis 800" werde es zu einer Begnadigung kommen, schätzt der Beamte.
Für den Wiener Strafrechtler Helmut Fuchs ist eine Amnestie in erster Linie ein "Symbol staatlicher Stärke": "Der Staat gibt einen Vertrauensvorschuss, der für den einzelnen Delinquenten eine Motivation sein kann, sich in Zukunft zu bessern."
FaktenAmnestie: Ist die vorzeitige Entlassung aus der Haft aufgrund eines eigenen Gesetzes. Demgegenüber ist die Weihnachtsamnestie keine Amnestie im Rechtssinn. Vielmehr handelt es sich um eine Häufung von Begnadigungen aus Anlass des Weihnachtsfestes (daher der korrekte Begriff: Weihnachtsbegnadigung). Eine Begnadigung (Art. 65/2c B-VG) wird individuell vom Bundespräsidenten ausgesprochen. Das Gnadenrecht geht noch auf die Monarchie zurück, findet sich aber heute in fast allen Rechtskulturen.