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Gesetzesbeschwerde als "Trostpflaster" für VfGH.
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Wien. Es klingt paradox für eine durch und durch medialisierte Welt, aber manche spannende Entwicklung spielt sich vorwiegend im Verborgenen ab. Die schleichende Veränderung im Verhältnis der drei Höchstgerichte der Republik gehört dazu, etwa die Frage, wer das letzte Wort im Rechtsstaat Österreich hat.
Laien könnten glauben, dass diese Rolle für den Verfassungsgerichtshof (VfGH) reserviert sei, schließlich ist dieser Hüter der Verfassung. Doch so einfach ist das nicht: Rechtlich stellt Österreichs Organisation der Gerichtsbarkeit eine "seltsame Mischung" dar, wie der Verfassungsjurist Theo Öhlinger erläutert. Tatsächlich sind einander alle drei Höchstgerichte gleichgestellt: der VfGH, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sowie der Oberste Gerichtshof (OGH). Keiner kann, soll den anderen kontrollieren, dominieren.
Doch grau ist alle Theorie eben auch in der Juristerei. Egalität ist ein hehres Ziel, nicht nur unter Menschen, sondern auch unter Institutionen nur schwer zu verwirklichen. Dass dies mitunter zu Reibungsverlusten führt, liegt auf der Hand. Jüngstes Beispiel waren die divergierenden Interessen von VfGH und OGH im Zusammenhang mit der Einführung der Gesetzesbeschwerde aufeinandergeprallt. Damit wird Bürgern, die meinen, in einem Straf- oder Zivilverfahren wegen einer verfassungswidrigen Bestimmung verurteilt worden zu sein, ab 2015 der direkte Zugang zum VfGH eröffnet. Vor allem der OGH, die letzte Instanz in Zivil- und Strafsachen, hatte gegen dieses Vorhaben im Vorfeld handfeste Einwände erhoben.
Ein gewisses Spannungsverhältnis der beiden Höchstgerichte liege in der Natur ihrer Zuständigkeiten und Geschichte - und in jüngster Zeit hat sich das vor allem in Auseinandersetzungen über Grundrechtsfragen ausgedrückt. Hintergrund der Debatte ist der Umstand, dass Österreich auch rechtstaatlich längst Teil eines größeren Ganzen ist, welches auch über die entsprechenden Gerichtsinstanzen verfügt. Etwa den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg; dieser prüft in dieser Hinsicht letztinstanzlich alle Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung der 47 Mitgliedsstaaten des Europarats.
Dies führt dazu, dass der VfGH in Grundrechtsfragen höchstens noch das vorletzte, aber nicht mehr das letzte Wort hat. Oder, um es mit der pointierten Ausdrucksweise von OGH-Präsident Eckart Ratz zu sagen: "In Grundrechtsfragen ist der EGMR der Schmied, die innerstaatlichen Höchstgerichte, der VfGH eingeschlossen, nur mehr der Schmiedl."
Tatsächlich steht es der unterlegenen Seite frei, nach Straßburg zu ziehen, wo die letztgültige Wertung eines Sachverhalts bei Menschenrechtsfragen erfolgt. Zudem hat sich längst durchgesetzt, dass die Gerichte sämtlicher Instanzen den Grundrechten Rechnung tragen müssen. "Der Monopolanspruch in Grundrechtsfragen, den der VfGH mitunter durchblicken lässt, war früher vielleicht zulässig, heute aber ist er falsch", erklärt Öhlinger. In den letzten Jahren sei nicht zuletzt beim OGH das Grundrechtsbewusstsein erheblich gestärkt worden. Zuvor habe es diesbezüglich durchaus eine eher restriktive Auslegung gegeben.
Der EGMR ist aber nicht der einzige Konkurrent, der die Autorität des Verfassungsgerichtshofs beschneidet. Für die Wahrung des EU-Rechts (und der Europäischen Atomgemeinschaft) ist nämlich der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, kurz EuGH genannt, zuständig. Im Unterschied zum EGMR haben die Auslegungen des EuGH jedoch unmittelbaren Charakter, da es hier um die einheitliche Rechtsauslegung in der Europäischen Union geht.
Der Gerichtshof in Luxemburg spielt auch bei der Gesetzesbeschwerde eine entscheidende Rolle, die kommendes Jahr in Kraft tritt. Diese sieht vor, dass Bürger, die sich zu Unrecht verurteilt fühlen, sich nicht nur auf die in der Verfassung festgelegten Grundrechte berufen können, sondern auch auf jene, die in der Europäischen Grundrechtscharta (GRC) von 2009 festgelegt wurden; für diese ist letztinstanzlich der EU-Gerichtshof in Luxemburg zuständig. Nach der Gesetzesbeschwerde müsste ein Gericht - auch der OGH - den VfGH anrufen, wenn es glaubt, ein Gesetz stehe im Widerspruch zur Grundrechtscharta.
Eine solche Hierarchisierung der drei gleichgestellten Höchstgerichte sorgt natürlich für Widerspruch: Warum den VfGH einschalten, wenn die strittige Frage gleich direkt mit dem EuGH geklärt werden kann? Nachdem der Verwaltungsgerichtshof schon für sich festgestellt hat, dass er dies nicht tun wird, lässt nun auch der OGH diese Frage vom EuGH klären, "schließlich kann nicht sichergestellt werden, dass der VfGH nicht zu einem anderen Ergebnis kommt als der EuGH", so OGH-Präsident Ratz. Tatsächlich ist das schon einmal geschehen. Faktisch spielt sich der Dialog zwischen den zuständigen nationalen Gerichten und dem EuGH in Luxemburg seit jeher direkt ab - ohne den VfGH als Mittler.
Öhlinger zumindest hat keinen Zweifel, dass der EuGH in dieser Frage zum gleichen Ergebnis kommt, wie es der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat. Der Verfassungsexperte sieht jedenfalls den OGH in Grundrechtsfragen gegenüber dem VfGH durch diese europäische Entwicklung gestärkt, auch wenn er den Konflikt zwischen den beiden Höchstgerichten in seiner Dimension nicht überbewerten will. Auch der ehemalige VfGH-Präsident Karl Korinek hält die Auseinandersetzung für aufgebauscht, wenngleich er zugesteht, dass die Tradition der Gleichrangigkeit fast zwangsläufig zu Problemen führt. Als Ausweg empfiehlt der ehemalige Höchstrichter Reibungsverluste schon im Vorhinein durch Kontakte zwischen den Gerichten möglichst zu minimieren, da "Zerstörung gewachsener Traditionen kein Ziel" sein könne. Die "Tradition des Nebeneinanders" der drei Höchstgerichte ist für Korinek Ausdruck der spezifisch österreichischen Rechtskultur; diese verlange es aber, dass Kompetenzen immer unter Beachtung der Zuständigkeiten anderer Staatsorgane wahrgenommen werden.
Als Konsequenz dieser Entwicklung bangt der VfGH um seine innerstaatlich führende Rolle in Grundrechtsfragen, erläutert Öhlinger. Entwicklungen wie die Gesetzesbeschwerde seien lediglich ein Trostpflaster für den VfGH. Indem die faktische Überordnung des VfGH in Grundrechtsfragen passé sei, sieht Öhlinger "die Gleichrangigkeit der drei Höchstgerichte heute wieder gegeben". Statt nach neuen Kompetenzen zu streben, empfiehlt Öhlinger dem VfGH, sich künftig auf seine Kernkompetenz zu konzentrieren: die Prüfung der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit; dies schon deshalb, weil der VfGH ja ohnehin arbeitstechnisch überlastet sei.
Der VfGH selbst will das Thema nur allgemein kommentieren: Das Verhältnis zu den anderen Höchstgerichten sei "einwandfrei", es liege "in der Natur der Sache, dass es mitunter auch unterschiedliche Ansichten" gebe, weshalb die drei Höchstgerichtspräsidenten in regelmäßigem Kontakt seien, "sodass man sich darüber auch austauschen kann", erklärte dazu VfGH-Sprecher Christian Neuwirth.
Immerhin: Der Verfassungsgerichtshof mag durch diese Europäisierung an Stellenwert eingebüßt haben, für die rechtsuchenden Bürger ist der Trend dagegen positiv. Und dem VfGH bleibt noch immer eine entscheidende Kompetenz: Straßburg kann ein Gesetz oder eine Verordnung zwar für grundrechtswidrig erachten, aufheben kann die Bestimmung aber nur der VfGH.