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Rechtlich sicher durch den Spätsommer cruisen

Von Christoph Krones

Recht

Vom Kauf eines Motorrades bis hin zum Fahren und Parken.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 6 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Wenn sich der Sommer auch schon dem Ende zuneigt, so findet sich bestimmt noch der ein oder andere Tag, an dem man sein Motorrad für eine Ausfahrt oder Tour starten kann. Um dabei keine unangenehmen Überraschungen zu erleben, habe ich für Sie einige Fälle ausgewählt, damit Sie auch rechtlich sicher durch den Spätsommer "cruisen" können.

Parken:Auch wenn man "Anwohner-Parkplätze" nicht kennt oder übersieht, hilft die Unkenntnis hier nicht weiter. Die Organstrafverfügung ("Organmandat") für das Falschparken ist somit meist zu bezahlen. Abgesehen davon sind "Anwohner-Parkplätze" auch für Motorradfahrer zu beachten. Für Motorräder existieren eigens vorgesehene Abstellplätze.

Für bestimmte Delikte wie Falschparken kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, Geldstrafen zu verhängen. Diese Organe können darüber hinaus ermächtig werden, dem Beanstandeten einen "zur postalischen Einzahlung des Strafbetrags geeigneten Beleg" zu übermitteln oder am Tatort zu hinterlassen. Die Strafe ist binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein Rechtsmittel gegen die Organstrafverfügung ist nicht vorgesehen. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrags, wird Anzeige an die Behörde erstattet und sodann eine Strafverfügung erlassen oder das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. Beides ist mit weiteren Kosten verbunden.

Wenn keine Organmandate für die Tage vor der Ausstellung des letzten Organmandats vorgefunden werden, bedeutet das nicht per se, dass keine hinterlassen wurden. Es ist möglich, dass diese von unbeteiligten Dritten entfernt wurden. Gerade in Wien kommt so etwas immer wieder vor. In diesem Fall sollten Sie umgehend die Behörde kontaktieren. Auch die steigende Höhe der Strafen ist nicht überraschend. Weiters hat die Behörde die Möglichkeit, ein Motorrad, das über einen längeren Zeitraum falsch abgestellt war, abschleppen zu lasen. Das führt zu noch weitaus höheren Strafen.

Gewährleistung:Sollte ein Mangel am Motorrad auftreten, stehen Ihnen als Käufer respektive Gläubiger Rechtsbehelfe zur Verfügung. Diese sind die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch der Sache, Preisminderung (angemessene Minderung des Entgelts) oder Wandlung (Aufhebung des Vertrags). Diese Rechtsbehelfe stehen dem Gläubiger in dieser Reihenfolge im Rahmen des Gewährleistungsrechts zur Verfügung.

Klar ist, dass hier Fristen entscheidend sind. Je länger die Gewährleistungsfrist ist, desto schwieriger wird es, einen Mangel zu beweisen. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die gerichtliche Geltendmachung notwendig. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Ablieferung der Ware. Sie beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen drei Jahre und bei Viehmängel sechs Wochen.

Grundsätzlich sind diese Fristen zum Vorteil des Verbrauchers zwingend. Sollten sie aber individuell ausgehandelt und somit nicht im Rahmen von AGB vereinbart worden sein, kann die zweijährige Verjährungsfrist bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen auf bis zu ein Jahr verkürzt werden. Bei Kraftfahrzeugen muss dabei mindestens ein Jahr seit der Erstzulassung verstrichen sein. Während der ersten sechs Monate nach Übergabe muss der Veräußerer, will er den Gewährleistungsanspruch abwehren, den Beweis erbringen, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist.

Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Eine Garantie wird vom Hersteller, meist im Zusammenhang mit kostbaren Sachen, abgegeben. Das bedeutet, dass für eine bestimmte Frist, in Ihrem Fall 30 Tage, die Garantie für die uneingeschränkte Gebrauchstauglichkeit übernommen wird. Stammt die Garantie also vom Hersteller, tritt sie neben die gesetzliche Gewährleistungshaftung des Veräußerers.

Sicheres Fahren:Im gegenständlichen Fall kam es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einem Radfahrer. Dieser ereignete sich auf einer Freilandstraße, kurz nachdem die späteren Unfallgegner das Ortsgebiet verlassen hatten. Auf der Straße betrug die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.

Der Fahrradfahrer, der spätere Beklagte, fuhr einhändig und hielt mit seiner linken Hand den Lenker, mit der rechten eine Hacke. Gleichzeitig entschied er sich, links abzubiegen und missachtete dabei den nachfolgenden Verkehr.

Der Motorradfahrer, der spätere Kläger, näherte sich dem Fahrradfahrer von hinten und wollte diesen links überholen. Bevor es zum Überholmanöver kam und noch während sich der Motorradfahrer im Ortsgebiet befand, merkte er, dass der Beklagte nach links abbog. In diesem Moment begann der Kläger mit dem Bremsvorgang, wobei er bereits mit einer Geschwindigkeit zwischen 71 und 85 km/h unterwegs war. Daher begann die Bremsspur des Klägers etwa sieben Meter nach dem Ortsende. Es kam zur Kollision, beide Verkehrsteilnehmer stürzten.

Das Erst- und Zweitgericht sprach beiden das gleiche Verschulden zu, wobei der Kläger, bereits im Ortsgebiet mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Anders entschied der OGH. Der Beklagte, der Fahrradfahrer, würde ein Verschulden am entstandenen Schaden im Verhältnis 3:1 tragen. Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen der Überschreitung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit und einem nachfolgenden Unfall kein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe, wenn sich der Unfall außerhalb des Bereiches, für den die Höchstgeschwindigkeit festgelegt ist, ereignet.

Das bedeutet im Wesentlichen, dass, da die Geschwindigkeit des Klägers nach der Tempobeschränkung nicht rechtswidrig gewesen sei, damit keine Haftung verbunden ist. Der Kläger habe sich jedoch die Haftung zu einem Drittel entsprechend dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurechnen zu lassen, weil er nicht beweisen konnte, dass er die auf der Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Weiters hätte er erkennen müssen, dass der Beklagte einhändig fuhr und dieser aufgrund der Hacke in seiner Hand keine Handzeichen geben konnte.

Zusammenfassend kann sich aus dieser Entscheidung nur die Empfehlung ergeben, auch nach dem Ortsende das Motorrad nicht sofort auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen, sondern davor noch einen "Sicherheitsblick" auf die anderen Verkehrsteilnehmer zu werfen.