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Rechtsanspruch auf Familien-Hilfe für Arbeitslose möglich

Von Martina Madner

Politik
Auf die Richtlinie zum zweiten Teil des Familienhärteausgleichs heißt es weiterhin: Bitte Warten!
© unsplash/Martin Lostak

Laut Verwaltungsjurist Peter Bußjäger müsste der zweite Teil des Familienhärteausgleichs auch ohne Richtlinie ausbezahlt werden.


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Die Auszahlungen des Familienhärteausgleichs an jene, die durch die Corona-Krise nach dem 28. Februar ihre Arbeit verloren haben, hat schleppend begonnen. Anträge konnten seit 15. April gestellt werden, das Geld fließt - nicht bei allen in nachvollziehbarer Höhe und zeitgleich, aber doch - seit Anfang Juni auf die Konten jener, die Anträge gestellt haben.

Genau daran, am Antragstellen, scheiterte es bislang beim zweiten Teil des Familienhärteausgleichs. Zwar gibt es für Eltern, die bereits vor dem 28. Februar arbeitslos waren oder Notstandshilfe bezogen, seit 5. Mai dieses Jahres eine gesetzliche Grundlage, wonach auch diese "für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung von Mehraufwendungen aufgrund der Pandemiefolgen erhalten können" und zwar 50 Euro pro Kind und Monat für maximal drei Monate. "Verbleibende Mittel" dieses mit 30 Millionen Euro dotierten Familienhärteausgleichs könne das Sozialministerium Familien, die Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen zu Gute kommen lassen.

Im Gesetz ist vermerkt, dass die Arbeits- und Familienministerin Christine Aschbacher, "im Einvernehmen" mit Sozialminister Rudolf Anschober "per Richtlinie" näher zu bestimmen habe, unter welchen Voraussetzungen "diese Bundesmittel eingesetzt werden können". Genau das ist bis zum 15. Juni noch nicht passiert. Das heißt, die betroffenen Familien müssen auch knapp eineinhalb Monate später noch auf das Geld warten.

Führt "anspruchsberechtigt" zum Rechtsanspruch?

Verwaltungsjurist Peter Bußjäger stellt nun im Gespräch mit der "Wiener Zeitung" in den Raum, dass das Warten auf den Härteausgleich auch ohne die Richtlinie ein Ende haben könnte. An der Stelle, wo es im Gesetz um Arbeitslose und jene mit Notstandshilfe geht, heißt es im Unterschied zu jener mit Sozialhilfe-Bezug: "Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich, wenn zumindest für ein Kind im Haushalt Familienbeihilfe bezogen wird."

Bußjäger sagt: "Das Wort anspruchsberechtigt verbinden wir Juristen mit einem Rechtsanspruch." Und: "Der Umstand, dass es noch keine Richtlinie gibt, ist kein Grund, dass die erwähnten Anspruchsberechtigten keinen Antrag auf das genannte Geld stellen können", sagt Bußjäger.

Man müsse sich nur auf die entsprechende Passage im Gesetz also Paragraf 38a, Artikel 9, berufen und zu den Anspruchsberechtigten zählen. Dafür dürfte ein Schreiben an die zuständige Stelle, beim ersten Teil des Familienhärteausgleichs das Arbeits- und Familienministerium, ausreichen. Das könne zwar eine negative Antwort zur Folge haben, "aber den Bescheid kann man dann anfechten", sagt der Verwaltungsrechtler.

Gegen ein weiteres geduldiges Warten spricht, dass die dreimal 50 Euro Härteausgleich in den nun neu angekündigten Familienbonus von 360 Euro mit einer neuerlichen Gesetzesänderung inkludiert werden könnten, also nichts extra für die Härtefälle bleibt. Schließlich soll es diesen laut Aschbacher für "Familien, die es besonders hart in der Krise gehabt haben", geben.

Laut aktuellem Gesetz müsste es den Härteausgleich zusätzlich zum Kommenden geben. Und ein Aufgehen von gestellten Anträgen in künftige Leistungen "könnte verfassungsrechtlich problematisch sein", sagt Bußjäger.