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Neu in Österreich: "Advance Ruling" ab 2011. | Die Nachteile: Hohe Kosten, wenig Sicherheit. | Wien. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2010 wird in Österreich ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit gesetzt: Ab 2011 werden nämlich verpflichtende Rechtsauskünfte durch den Fiskus (sogenannte "Advance Rulings") in Form von sogenannten "Auskunftsbescheiden" auch hierzulande möglich sein.
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In der steuerpolitischen Diskussion wurde die bis 2010 fehlende Möglichkeit von verbindlichen Rechtsauskünften immer wieder als großer Nachteil für den Wirtschaftsstandort Österreich angeprangert.
Nun besteht erstmals ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer rechtsverbindlichen Auskunft für einen geplanten (noch zu verwirklichenden) Sachverhalt.
Allerdings kann ein verbindlicher Auskunftsbescheid nur in Zusammenhang mit Rechtsfragen in den Bereichen Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen beantragt werden, wenn an der Auskunftserteilung in Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Damit sollen zumindest besonders komplexe Gebiete des Steuerrechts abgedeckt werden.
Derzeit kann man das zuständige österreichische Finanzamt zwar über bereits realisierte Sachverhalte fragen, Anfragen über zukünftig erst zu verwirklichende Umstände sind allerdings tabu.
Keine Anfrage ohne Expertise
Der Antrag auf Auskunftserteilung muss eine umfassende Darstellung des beabsichtigten Sachverhalts (zum Beispiel der geplanten Umgründung) und der damit verbundenen Rechtsfragen enthalten.
Wenn nun der geplante und angefragte Sachverhalt dann ohne wesentliche Abweichungen tatsächlich so umgesetzt wird, besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass der Fiskus diesen Sachverhalt dann tatsächlich entsprechend der erteilten Auskunft steuerlich behandelt.
Der Auskunftsbescheid wird den Rechtsexperten somit nicht ersetzen können, sondern im Gegenteil: Viele Berater versprechen sich neue, interessante Geschäftsgebiete. Viele grenzüberschreitende Unternehmen könnten angesprochen werden.
Das anfragende Unternehmen ist nicht an den Auskunftsbescheid gebunden, es kann also in seiner steuerlichen Beurteilung davon abweichen. Allerdings wird eine anders lautende eigene Beurteilung bei einer nachfolgenden Betriebsprüfung wohl nur schwer durchsetzbar sein.
Die Kehrseiten: Kosten und Sicherheit
Der - erste - Haken an der Sache: Die Auskunft kostet etwas. Je nach Vorjahresumsatz des Antragstellers ist ein Verwaltungskostenbeitrag von 1500 Euro bis maximal 20.000 Euro (bei Umsätzen über 38,5 Millionen Euro) zu bezahlen.
Gesellschaften, die einem Konzern angehören, der nach unternehmensrechtlichen Vorschriften einen Konzernabschluss aufstellen muss, zahlen unabhängig vom Umsatz immer 20.000 Euro pro Auskunft.
Im Gegensatz zu den Usancen bei den Steuerberatern wird nicht nach tatsächlichem Arbeitsaufwand für die Lösung des Rechtsproblems, sondern eine reine umsatzabhängige "Wertgebühr" vom Fiskus "in Rechnung gestellt".
Großzügig zeigt sich das Finanzamt, wenn der Antrag auf Auskunftsbescheid (§ 118 Bundesabgabenordnung/BAO neu) zurückgewiesen wird. Dann beträgt der Verwaltungskostenbeitrag lediglich 500 Euro.
Der zweite Nachteil: Der Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Behördenverhalten erlischt, wenn sich der tatsächliche Sachverhalt und/oder die Abgabengesetze ändern sowie der Auskunftsbescheid "offensichtlich" unrichtig ist. Eine sorgfältige Nutzen-Kosten-Analyse ist daher unverzichtbar.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.

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