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Selbständig oder doch Dienstnehmer? Die Sozialversicherungsanstalten führen künftig eine Vorabprüfung durch.
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Wien. Mehrere tausend Werkverträge werden in Österreich jährlich in Dienstverträge umgewandelt. Denn dass Menschen in Scheinselbständigkeit tätig sind, eigentlich aber wie ein Dienstnehmer anzumelden wären, kommt häufig vor.
Die Folgen für Unternehmen sind oft hohe Nachzahlungen an die Gebietskrankenkassen. Bis zu fünf Jahre lang können nicht ordnungsgemäß einbezahlte Sozialversicherungsbeträge nachgefordert werden. Um dem entgegenzuwirken, haben die Sozialpartner eine Gesetzesänderung initiiert: Künftig werden die Sozialversicherungsanstalten vorab eine Prüfung durchführen, die feststellt, ob jemand seine berufliche Tätigkeit selbständig oder als Dienstnehmer auszuüben hat. Vergangene Woche wurde dies im Ministerrat beschlossen.
"Es klingt banal, ist aber in der Praxis ein Meilenstein für die Transparenz", sagt der Präsident der Wirtschaftskammer Wien, Walter Ruck, im Gespräch mit der "Wiener Zeitung". "Wir gehen davon aus, dass es durch den Wegfall von unerwarteten Nachzahlungen zu weniger Insolvenzen und Konkursen kommen wird."
Weniger Scheinselbständige
Auch bei der Arbeitkammer Wien blickt man der neuen Regelung positiv entgegen und geht davon aus, dass die Zahl der Scheinselbständigen sinken wird. Für die Einstufung als Dienstnehmer spricht unter anderem, dass jemand weisungsgebunden ist und sich an Vorgaben wie Arbeitszeit und Arbeitsort zu halten hat. Zudem ist ein Dienstvertrag auf Dauer angelegt.
Ein Werkvertrag ist hingegen auf die Errichtung eines bestimmten Werks ausgerichtet. Ihn zeichnet aus, dass Arbeitszeit und Arbeitsort frei gewählt werden können und keine direkte Weisungsgebundenheit vorliegt. Ähnliches gilt auch bei einem freien Dienstvertrag. Er ist jedoch im Unterschied zum Werkvertrag nicht auf ein bestimmtes Werk, sondern auf eine bestimmte Dauer ausgerichtet.
Die Feststellung, ob eine Person ihre Tätigkeit als Dienstnehmer oder selbständig ausübt, erfolgt künftig per Bescheid und hat Bindungswirkung. Wie lange die Sozialversicherungsanstalten benötigen werden, um den Bescheid zu erlassen, ist noch unklar. Man ist jedoch einig, dass es nicht mehrere Wochen dauern darf, sondern zügig erfolgen muss.