Viele Steuerberater machen vor Jahresende ihre betrieblichen Klienten auf die für die steuerliche Abfertigungsrückstellung nötige Wertpapierdeckung aufmerksam. Im Allgemeinen muss die Rückstellung aus der Vorjahresbilanz zum nächsten Bilanzstichtag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durch ein ausreichendes Wertpapierdepot gedeckt sein.
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Durch die Neugestaltung bei der steuerlichen Abfertigungsvorsorge haben sich aber auch Änderungen bei der Wertpapierdeckung ergeben. Ist es im Wirtschaftsjahr 2002 zu einer steuerfreien Auflösung der bisherigen Abfertigungsrückstellung gekommen, dann kann im Jahr 2003 das gesamte für diese Rückstellung vorhandene Wertpapierdepot veräußert werden.
Analoges gilt, wenn die Vorsorge erst heuer (2003) aufgelöst wird; dann entfällt die Wertpapierhaltung ab dem kommenden Jahr.
Wird die Rückstellung aus den Vorjahren fortgeführt, dann ist zu beachten, dass sie zu Ende 2003 nur mehr mit höchstens 45% der Arbeitnehmeransprüche bilanziert werden darf (nur die Ansprüche der Dienstnehmer ab 50 dürfen weiterhin mit 60% der Ansprüche einbezogen werden). Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang auch eine Reduktion der Wertpapierdeckung vor. Die bisher mindestens 50%ige Wertpapierdeckung kann seit heuer (2003) über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt sukzessive verringert werden.
Für die im Jahresabschluss 2002 passivierte Rückstellung braucht daher die Wertpapierdeckung im Jahresabschluss 2003 nur mehr 40% zu betragen. Die zur Deckung nicht mehr erforderlichen Wertpapiere können jeweils ab Beginn des Wirtschaftsjahres verkauft werden.
Zu beachten ist, dass die Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen von dieser Neuregelung nicht betroffen ist.