Öffentlicher Dienst ist kein Hort der Privilegien. | Gesetzesbindung bringt Vorteile. | Wien. Die Dienstrechtsreform wird aktuell viel diskutiert. Auch die "Wiener Zeitung" hat darüber groß berichtet. Mit einigen relevanten Aspekten im Zuge der Diskussion befasst sich der ehemalige Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofs Josef Germ.
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Kundenfreundlichkeit der Verwaltung: Kunde des Beamten in einem Rechtsstaat sind nicht primär die Personen, auf die sich die konkrete Amtshandlung bezieht, sondern die Summe der Staatsbürger, die ein Interesse an einem rechtsstaatlichen Vollzug haben. Beispiel: Nicht der von einem Polizisten gestoppte Schnellfahrer ist in diesem Sinne Kunde, sondern alle Verkehrsteilnehmer, die ein Recht auf Einhaltung der Normen haben.
Abschaffung der Landesbeamten in Vorarlberg: Das Schweizer Modell (Abschaffung der Beamten, aber Beibehaltung des Status öffentlich-rechtlicher Bediensteter, Anm.) ist insbesondere wegen der anderen Verfassungsstruktur mit Österreich kaum vergleichbar. In der durch das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bestimmten Terminologie sind Beamte diejenigen öffentlich Bediensteten, deren Dienstverhältnis ausschließlich durch Gesetz geregelt und durch den einseitigen Hoheitsakt der Ernennung begründet wird, nicht durch Vertrag.
Da das B-VG auch für Vorarlberg gilt, muss jedenfalls der Landesamtsdirektor ein "rechtskundiger Verwaltungsbeamter" sein.
Dienstrecht im B-VG: Den Begriff "Pragmatisierung" - das bedeutete Unterstellung unter die Dienstpragmatik - gibt es seit der Neuregelung des Beamtendienstrechts 1977/1979 nicht mehr. Dieser Begriff wird in der öffentlichen Meinung gerne als Hort unglaublicher Privilegien aufrecht erhalten, was aber so überhaupt nicht stimmt.
Was hat es mit den Vorbehalten auf sich?
Was den angeblich nur auf einzelne Funktionen beschränkten Vorbehalt in der Verfassung betrifft, ist auf Grundlage der diesbezüglich wesentlichen Verfassungsänderung 1974 Folgendes festzuhalten: Diese Novelle war Anlass zur Neufassung der dienstrechtlichen Begrifflichkeit im B-VG. Der "öffentlich Bedienstete" ist Oberbegriff für öffentlich-rechtliche Bedienstete - das sind Beamte - und privatrechtliche Bedienstete, also Vertragsbedienstete. Seit der Novelle ist der Bund grundsätzlich nur mehr zur gesetzlichen Regelung der Dienstverhältnisse seiner Bediensteten zuständig. Die seinerzeitige Grundsatzzuständigkeit des Bundes im Bereich der Landesdienstrechte wurde auf Grund eines Forderungsprogrammes der Bundesländer aufgegeben.
Um das völlige Auseinanderdriften dieser Materie zu verhindern, wurde allerdings im Artikel 21 Absatz 1 B-VG ein Harmonisierungsgebot vorgesehen, das erst 1999 ohne Begründung aufgegeben wurde. Das B-VG geht seither von einem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen Beamten und privatrechtlich bediensteten Vertragsbediensteten aus. Einzelne Spitzen-Funktionen beziehungsweise Verwendungen wurden ausdrücklich dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt ist seinerzeit aber auch in der 1974 nicht geänderten Fassung des Artikel 20 Absatz 1 erster Satz B-VG gesehen worden. Demnach wird nämlich die Führungsverantwortung unter der Leitung der Obersten Organe entweder auf Zeit gewählten oder berufsmäßig ernannten Organen, also Beamten, übertragen.
Die Änderungen mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz 1999 und die zur verfassungsrechtlichen Absicherung ergangene B-VG Novelle haben auf diesen Umstand keine Rücksicht genommen.
Die Schaffung eines einheitlichen Bundesmitarbeiterrechts bedarf jedenfalls umfassender Änderungen im B-VG. Dies sollte mit Sachkenntnis und Augenmaß erfolgen. Die Zustimmung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, die weder für die Vertretung aller Bundesbeamten, noch für die der Gemeindebediensteten zuständig ist, kann sicher nicht allein als maßgebend gesehen werden.
Ebenfalls müsste beachtet werden, dass bei verschiedenen Obersten Organen, die beim Bund eingerichtet sind, verfassungsrechtlich die Verpflichtung zur Aufnahme eines Teiles der Bediensteten aus dem Bereich der Länder vorgesehen ist.
Bereits jetzt kann dem durch die generelle Verschlechterung vor allem im Pensionsrecht der Bundesbeamten nicht mehr entsprochen werden.
Rechtspolitische Betrachtung: Die Vereinheitlichung der Rechtsform der Dienstverhältnisse des Bundes würde eine Auseinandersetzung mit den Unterschieden der verschiedenen Rechtsverhältnisse und dem nationalen und internationalen Zusammenhang voraussetzen.
Die seit Jahren verbreitete Auffassung, dass Beamte ungerechtfertigte Privilegien hätten, höhere Kosten verursachen würden und deshalb abgeschafft gehören, ist so zweifellos falsch. Die überwiegend durch Ausgliederungen erreichte Reduzierung der Zahl der Beamten ist in vielen Fällen dem Steuerzahler durchaus teuer gekommen, weil die meist mit den gleichen Personen geschlossenen Verträge zu wesentlich besseren Konditionen erfolgten.
Weniger Schranken bei privaten Dienstverträgen
Grundsätzlich ist zu bedenken, dass die Gesetzesbindung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jeder politischen Gestaltungsneurose und der Begehrlichkeit Einzelner beziehungsweise der Begünstigungsnotwendigkeit des "Klientels" enge Grenzen setzt. Die Verpflichtung der parlamentarischen Abhandlung und der Veröffentlichung im Gesetzblatt bildet eine Schranke, die bei der privaten Gestaltung von Dienstverhältnissen nicht besteht.
Der Autor war während seiner langjährigen Tätigkeit als Senatspräsident beim Verwaltungsgerichtshof immer wieder mit diversen Fragen der öffentlichen Personalverwaltung konfrontiert.