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Reformbedarf bei "Fleckerlteppich"

Von Vilja Schiretz

Politik
Seit 2019 gelten bei der Sozialhilfe Höchstsätze statt Mindeststandards.
© getty images / YorVen

Der VfGH hat eine zentrale Bestimmung des Sozialhilfe-Gesetzes aufgehoben. Was das für Betroffene bedeutet.


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Die Reform der Mindestsicherung war ein Herzensprojekt der türkis-blauen Bundesregierung. Einheitlichere Regelungen in den Bundesländern und einen "Stopp der Zuwanderung ins Sozialsystem" versprach sich die Koalition von der Neuregelung. Geblieben ist davon wenig; diese Woche hat der Verfassungsgerichtshof weitere Bestimmungen aus dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) aufgehoben.

Grundsätzlich legt das SH-GG fest, dass Bezieher Miete und Betriebskosten mit ihren allgemeinen Sozialhilfeleistungen bezahlen müssen. Hier wurden Höchstsätze anstelle von Mindestbeträgen festgelegt, die die Länder nicht überschreiten dürfen. Bei erhöhtem Wohnbedarf, oder um besondere Härtefälle zu vermeiden, können die Länder Betroffenen zusätzlich unter die Arme greifen - bisher allerdings nur mittels Sachleistungen. Eine Regel, die Martin Schenk von der Armutskonferenz als "stigmatisierend und beschämend" bezeichnet. "Das bedeutet, dass das Sozialamt das Geld direkt an den Vermieter oder den Stromlieferanten überweist. Die wissen also sofort, das ist ein Sozialhilfe-Bezieher. Und aus unserer Erfahrung wissen wir, dass das nicht immer zugunsten der Betroffenen ausgeht."

Diese Einschränkung befand das Gericht nun für verfassungswidrig, es könne "sachliche Gründe dafür geben, auch Zusatzleistungen durch Geld abzudecken".

Teils zu hohe Bezüge in Wien ausbezahlt

Gleichzeitig wurde aber auch eine Bestimmung aus dem Wiener Mindestsicherungsgesetz aufgehoben. Bei Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, habe die Stadt teils höhere Bezüge ausbezahlt, als im SH-GG erlaubt. Das Erkenntnis sei "sozialpolitisch schmerzhaft", allerdings erwartbar gewesen, schrieb der Wiener Sozialstadtrat Hacker in einer Aussendung.

Insgesamt zeigt sich die Stadt Wien über das Erkenntnis trotzdem erfreut, gibt es der Stadt doch in einem entscheidenden Punkt recht. Denn wie auch Tirol hat Wien das neue Sozialhilfe-Gesetz nie vollständig umgesetzt, weiterhin in den entsprechenden Situationen auch Geld- anstelle von Sachleistungen ausbezahlt.

Die Entscheidung des Höchstgerichts bedeutet allerdings keine automatische Erleichterung für Betroffene in anderen Bundesländern, der VfGH räumt den Ländern lediglich mehr Spielraum ein. Damit kann Wien bei seiner bisherigen Regelung bleiben - andere Bundesländer können sich aber dazu entscheiden, den Weg der Sachleistungen beizubehalten. "Ziel wäre eine bundeseinheitliche Sozialhilfe gewesen", sagt Schenk "aber was jetzt entsteht, ist ein ärgerer Fleckerlteppich als je zuvor."

Auch wenn die Armutskonferenz die Entscheidung des VfGH begrüßt, sei eine größere Reform der Sozialhilfe nötig, meint Schenk. "Das Gesetz ist mittlerweile eine einsturzgefährdete Ruine, was für jene problematisch ist, die sich noch in dieser Ruine befinden."

Seit seiner Einführung im Jahr 2019 wurde das Sozialhilfe-Grundsatz-Gesetz mehrmals angepasst. Bereits im gleichen Jahr hob der VfGH mehrere zentrale Bestimmungen auf. Die Bezüge durften fortan bei unzureichenden Deutschkenntnissen nicht mehr gekürzt werden, wie von ÖVP und FPÖ vorgesehen. Außerdem sah der VfGH auch eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Mehrkindfamilien und Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz.

Schließlich setzte die türkis-grüne Regierung im vergangenen Jahr eine kleinere Reform der Sozialhilfe um, man habe dem Gesetz einige "Giftzähne gezogen", hieß es damals. So wurde klargestellt, dass das Pflegegeld nicht an die Sozialhilfe angerechnet werden darf, weder wie bisher bei der bezugsberechtigten Person, noch bei pflegenden Angehörigen im gemeinsamen Haushalt. Verbesserungen gab es etwa auch für Bezieher in betreuten Wohngemeinschaften, Obdachloseneinrichtungen und Frauenhäuser: Diese Wohnformen müssen nicht mehr als gemeinsamer Haushalt gerechnet werden, was eine Erhöhung der Bezüge für die einzelnen Personen bedeutet.

Sozialminister Rauch sieht Reformbedarf

Im türkis-grünen Regierungsprogramm ist keine weitere Reform der Sozialhilfe vorgesehen, lediglich das Ziel, bis 2024 "den Anteil von armutsgefährdeten Menschen zu halbieren", hat man sich gesteckt.

Als Reaktion auf das VfGH-Erkenntnis sprach sich Sozialminister Johannes Rauch (Grüne) allerdings dafür aus, die Sozialhilfe "insgesamt zu reformieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Reform noch in der aktuellen Legislaturperiode umgesetzt werden kann, schätze Rauch aber "nicht als besonders hoch" ein. ÖVP-Klubobmann August Wöginger sieht dagegen wenig Handlungsbedarf, auch wenn das Erkenntnis zu akzeptieren und umzusetzen sei. Man habe sich 2019 für das Modell eines Rahmengesetzes entschieden, Unterschiede zwischen den Bundesländern habe es bei der Sozialhilfe immer gegeben. Damit habe Wöginger "kein Problem".

FPÖ-Sozialsprecherin Dagmar Belakowitsch meinte dagegen, die Einschätzung des VfGH "geht leider an der Lebensrealität vorbei." In manchen Fällen könne nur durch Sachleistungen garantiert werden, dass die Mittel für den vorgesehenen Zweck eingesetzt würden.

SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch forderte dagegen in einer Aussendung, "dass wir dieses Gesetz in dieser Form endgültig kübeln". Um Armut zu verhindern, müssten statt Höchstsätzen wieder Mindeststandards eingeführt werden.