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Regierungsvorlage zum Weg aus der Talsohle

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Konjunkturbelebung ist angesagt. Die Regierung hat ihre im Dezember des Vorjahres angekündigte Initiative zu einer Regierungsvorlage ausformulieren lassen und im Ministerrat der Vorwoche beschlossen. Das dicke Papier hat auch einen steuerrechtlichen Teil, der freilich bloß als periphere Maßnahme zum Weg aus der Flaute angesehen werden kann.


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Immerhin: Es ist ein Impuls im Rahmen der budgetären Möglichkeiten. Ein bisserl für die Bau-Investoren, ein bisserl für die Forschung, ein bisserl für die IQ-Erweiterung der Bürger. Im Vordergrund steht die Wiedereinführung einer vorzeitigen Abschreibung. Tatsächlich wird dieses Vokabel aus längst vergangenen Zeiten wieder erweckt, und zwar in Höhe einer 7%-igen Zusatzabsetzung von den Herstellungskosten von Betriebsgebäuden, nämlich von den Herstellungskosten eines Gebäudes, dessen Normal-AfA mit 3% p.a. anzusetzen ist und dessen tatsächliche Bauausführung 2002 beginnt.

Wird an dem Gebäude länger gebaut (was in der Regel anzunehmen ist), dann gilt die Vorzeitige bloß für die Teilherstellungskosten des Jahres 2002. Außerdem sieht der Gesetzentwurf ein Baukosten-Limit von 3,8 Mill. Euro vor, was bedeutet, dass die vorzeitige Zusatzabschreibung maximal 266.000 Euro betragen kann. Reicht die Herstellungsdauer über 2002 hinaus, gilt die 3,8 Mill. Euro-Grenze für die Teilherstellungskosten dieses Jahres.

Mehr F & E-Förderung

Ein besonderes Förderungsanliegen des Konjunkturbelebungsgesetzes liegt in der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung für Forschungsaufwendungen. Diese Begünstigung ist derzeit praktisch auf Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen eingeschränkt, ist also primär am Erfindungsbegriff orientiert. Hier will die Regierungsvorlage eine Erweiterung des begünstigten Forschungsumfeldes ermöglichen. Dazu greift man in den Definitions-Katalog der OECD. Dort wird unter Forschung und Entwicklung ganz allgemein eine schöpferische Tätigkeit verstanden, "welche auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten". Dies umfasst auch Forschungen im Bereich von Dienstleistungen.

Nicht unter Forschung und Entwicklung fallen aber weiterhin Versuchsproduktionen und erforderliche Werkzeugausrüstungen, ferner die Marktentwicklung von Produkten sowie die Vorproduktionsplanung. Nicht gefördert werden außerdem die allgemeine Datensammlung und Dokumentation sowie routinemäßige Herstellung von Software.

Prämie statt Freibetrag

Der für die "erweiterten" Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen mögliche neue Forschungsfreibetrag soll 10% betragen und neben dem derzeit schon bestehenden, "erfindungsorientierten" Freibetrag von 25% bzw. 35% gewährt werden. Es wird demnach die Möglichkeit bestehen, den Forschungsfreibetrag für Aufwendungen nach der (engeren) bisherigen Definition (25/35%) in Anspruch zu nehmen und darüber hinaus jenen nach der (erweiterten) Neudefinition mit 10% anzusetzen.

Forschungs- und Entwicklungsbetriebe sind nicht immer gewinnstark, vielmehr häufig mit ihrer Erfolgsrechnung (zu-mindestens in den Entwicklungsjahren) in den roten Zahlen; sie hätten somit von einer Steuerbegünstigung, die ergebnismäßig orientiert ist, keinen Vorteil. Um daher auch jenen Betrieben eine steuerliche Forschungsförderung zu vermitteln, die eine ungünstige Ertragslage haben, sieht der Gesetzentwurf anstelle des neuen 10%-Forschungsfreibetrages eine Forschungsprämie in Höhe von 3% der bezüglichen Aufwendungen vor. Auch diese Prämie steht parallel zum derzeit schon bestehenden "Erfindungsfreibetrag" zu. Die Prämie wird im Rahmen der Jahressteuerveranlagung gutgeschrieben bzw. erstattet.

BFB auf 20% erhöht

Drittes Highlight der steuerlichen Konjunkturbelebung soll die Ausweitung des Bildungsfreibetrages sein. Dieser Freibetrag wird seit 2000 für jene Aufwendungen gewährt, die einem Unternehmen bei der externen Fortbildung seiner Arbeitnehmer erwachsen. Der Bonus hat sich in der Praxis bereits gut eingeführt und ist durchaus geeignet, den Ausbildungsstand der betrieblichen Belegschaft verbessern zu helfen. Die geplante Erhöhung des Freibetrages kann deshalb mit Genugtuung vermerkt werden. Der Gesetzentwurf sieht die Erhöhung des "BFB" von 9% auf 20% der Fortbildungsaufwendungen vor, erstmals für jene, die 2002 anfallen, wobei die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages unverändert bleiben.

Prämie für Verlustbetriebe

Auch bei dieser Förderungsmaßnahme soll im übrigen Rücksicht auf jene Betriebe genommen werden, bei denen der Freibetrag mangels steuerpflichtigem Einkommen zu keiner materiellen Auswirkung führen würde. Ihnen wird ab heuer eine Bildungsprämie angeboten, die 6% der bezüglichen Ausgaben betragen wird. Auch diese Prämie wird im Veranlagungsverfahren gutgeschrieben und kann anschließend erstattet werden.

Neu und in seiner praktischen Auswirkung noch schwer einschätzbar ist eine Ausweitung des "Neugründungs-Förderungsgesetzes" (NEUFÖG) auf "Betriebsübertragungen". Demnach sollen die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsneugründungen im einge-schränkten Umfang auch auf Betriebsübertragungen ausge-weitet werden.

Unter "Betriebsübertragung" ist dabei die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Unternehmen (Einzelunternehmen oder Anteilen an Personen- oder Kapitalgesell-schaften) gemeint, soferne die bisher betriebsführende Person wechselt.

Da nicht alle nach dem NEUFÖG wirkenden Begünstigungen auch für die Betriebsübertragungen gelten sollen, sondern bloß die verkehrssteuerlichen sowie die Befreiung von der Grunderwerbsteuer haben viele Kommentatoren zu diesem Teil des Konjunkturbelebungsgesetzes "noch keine Meinung" - oder bestenfalls ein Achselzucken.