Zum Hauptinhalt springen

Religion oder Weltanschauung als Diskriminierungstatbestand

Von Thomas Rauch

Wirtschaft
Rituelle Gebet: Während der Arbeitszeit sind sie nicht gestattet, außer es wurde vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Foto: fotolia

Kündigung wegen Tragen von Turban oder Kopftuch kann angefochten werden. | Sachlich berechtigte Anordnung des Arbeitgebers ist aber keine Diskriminierung. | Wien. Laut österreichischem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) darf in der Berufswelt niemand auf Grund seiner Religion oder Weltanschauung diskriminiert werden. So kann etwa eine Kündigung wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs oder eines Turbans eines Sikhs angefochten werden.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 14 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Wird hingegen vom Arbeitgeber das Ablegen des Turbans verlangt, damit ein vorgeschriebener Schutzhelm verwendet werden kann, so handelt es sich um eine sachlich berechtigte Anordnung, die gesetzlich geboten ist und daher keinen Diskriminierungstatbestand bilden kann. Kein Diskriminierungstatbestand liegt weiters vor, wenn einem Arbeitnehmer untersagt wird, die Arbeitszeit für aufwendige Gebetsrituale zu verwenden. Wird dies nämlich einem Arbeitgeber gestattet, so müsste es aus Gründen der Gleichbehandlung auch anderen Arbeitnehmern zugestanden werden, denen die Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensfreiheit ebenfalls zustehen. Es ist Sache des Arbeitnehmers, mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, damit es nicht zu einer Kollision mit den von ihm gewünschten Zeiten für Gebetsrituale kommt.

Zwei weit auslegbare Begriffe

Die Begriffe "Religion" sowie "Weltanschauung" werden im Gesetz nicht definiert und sind daher weit auslegbar. In den Materialien zum GlBG wird zunächst hervorgehoben, dass mit dem Begriff "Religion" keine Einschränkung auf rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften gemeint ist. Es müssen jedoch bestimmte Elemente wie ein Bekenntnis, Vorgaben für die Lebensweise und ein Kult vorhanden sein.

Jede Religion hat ein Heilsziel und einen Heilsweg zu diesem Ziel. Das Heilsziel steht in enger Beziehung zu einer personalen (Gott bzw. Götter) oder einer nicht personalen (Weltgesetz, Welterkenntnis, Wissen) Transzendenz.

Die Weltanschauung erfasst nicht religiöse Weltbilder, die sich als Leitauffassung vom Leben und der Welt als einem Sinnganzen darstellen. Bei "neuen religiösen Bewegungen" (zum Beispiel Scientology) ist daher zu prüfen, ob sie als Religion nach § 17 GlBG anzusehen sind. Liegen die vorerwähnten Elemente einer Religion nicht vor, so könnte es sich allenfalls um eine nicht religiöse Weltanschauung handeln.

Nach den Materialien zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist der Oberbegriff "Weltanschauung" eine Sammelbezeichnung auch für politische Leitauffassungen vom Leben und der Welt als einem Sinnganzen. Die Weltanschauung wird im Gesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit der Religion angeführt. Für eine Religion im Sinne des GlBG werden bestimmte Elemente und eine Sinndeutung im Ganzen verlangt. Sie muss grundlegende Fragen des Woher und Wohin menschlicher Existenz beantworten. Eine politische Gesinnung, die als Weltanschauung anzusehen sein soll, wird aber eine ähnlich umfassende Leitauffassung wie eine Religion darstellen müssen.

Es wäre nämlich nicht einzusehen, wenn bei einer Weltanschauung von wesentlich einfacheren Kriterien auszugehen wäre. Bloße punktuelle politische Meinungen fallen nicht unter den Diskriminierungsschutz des GlBG.

Zur Frage, ob eine Kritik am Asylwesen eine Weltanschauung sein kann, wurde der OGH mit folgendem Fall befasst (OGH 24.2.2009, 9 Ob A 122/07 t): Der Kläger war von 1999 bis Oktober 2005 beim Bundesasylamt beschäftigt. Er verfasste ein Buch mit Beispielen aus seiner Erfahrung im Bundesasylamt. Im Vorwort führte der Mann aus, dass er die "2. Seite der Medaille" beleuchten wolle: Nämlich, dass das Asylwesen auch zu einem Tummelplatz für kriminelle Menschen geworden sei und die Behörden dagegen offenbar ohnmächtig seien. Weiters betonte der Autor im Vorwort seine ideologiefreie Haltung zum Thema Asyl.

Nach der Veröffentlichung dieses Buches wurde dem Kläger die Bescheidapprobationsbefugnis entzogen. Er musste seine Bescheidkonzepte vorlegen, und es durften keine Telefonate mehr an ihn durchgestellt werden.

Der Mann begehrte daraufhin Schadenersatz von 21.000 Euro wegen Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung. Zu klären war daher, ob die in Form eines Buches vorgebrachte Kritik am österreichischen Asylwesen als Weltanschauung anzusehen ist.

Der OGH entschied abschlägig: Kritische Auffassungen über die derzeitige Asylgesetzgebung und Asylpraxis sind keine Weltanschauung, wenn der Arbeitnehmer nicht entsprechend darlegt, welche Weltanschauung seiner Meinung zu Grunde liegt, obwohl er im Vorwort seines diesbezüglichen Buches gerade seine objektive, von politischer Ideologie freie, Haltung betont. Daher ist der Beweis nicht gelungen, dass die den Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Reaktion auf das Buch zur Last gelegten Handlungen im Rahmen der Diskriminierung wegen einer bestimmten Weltanschauung gesetzt wurden.

Thomas Rauch ist Mitarbeiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien.