Unternehmer im Geschäftsverkehr mit Deutschland haben in den vergangenen Monaten eine erstaunliche Erfahrung gemacht. Die sogenannte "Nullregelung", also die Nichtverrechnung von (deutscher) Umsatzsteuer für Leistungen im Nachbarland, ist seit Jahresbeginn abgeschafft.
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Der vor allem auf Honorarnoten von Freiberuflern häufige Zusatz "Kein Umsatzsteuerausweis zufolge Nullregelung" gilt seit heuer nicht mehr. Jetzt gilt das Reserve-Charge-System.
Dieses System bedeutet, dass der deutsche Geschäfts-partner die Umsatzsteuer aus der Honorarnote seines österreichischen Partners fiktiv berechnen und an das zuständige deutsche Finanzamt abführen muss. Gleichzeitig kann er allerdings den gleichen Betrag wiederum als Vorsteuer abziehen.
Geänderter Hinweis
Die Neuregelung bedeutet für den österreichischen Leistungserbringer (Freiberufler) allerdings keine Schlechterstellung gegenüber der früheren Nullregelung, nicht einmal zusätzliche Arbeit. Er braucht gegenüber dem deutschen Unternehmer nämlich auch weiterhin auf seiner Honorarnote keine (deutsche) Umsatzsteuer anzuführen. Anstelle des bisherigen Hinweises auf die Nullregelung sollte nunmehr der Vermerk "Umsatzsteuerschuld gemäß § 13 b dUStG beim deutschen Leistungsempfänger" angeführt werden.
Der Wegfall der Nullregelung, die in dieser Form aus-schließlich im Verkehr mit Deutschland bestand, war zu erwarten und ist auf das zu Ende des Vorjahres verkündete deutsche Steueränderungsgesetz zurückzuführen. Bei Einhaltung des oben beschriebenen Vermerks auf der Honorarnote trifft den österreichischen Partner auch weiterhin keine (deutsche) Umsatzsteuer-Zahlungspflicht.