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Rettungsanker für Bezieher von Familienbeihilfen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

8.725 Euro bieten als "Dazuverdienstgrenze" für die Damen und Herren Studiosi eine attraktive finanzielle Bewegungsmöglichkeit.


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Dieser erlaubte Nebenverdienst während des ganzen Jahres, vor allem aber natürlich während der studienfreien Zeit ist zwar nicht grundsätzlich steuerfrei. Aber - und das ist der ganz große Hit dieser Verdienstgrenze - er stört in keiner Weise die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, den die Eltern für das Fräulein Tochter oder den Herrn Sohn bekommen. Mit den 8.725 Euro ist das "zu versteuernde Einkommen" gemeint. Wenn es sich um Lohn- oder Gehaltsbezüge handelt, dann darf man von der (Jahres-)Summe der Bruttobezüge noch die Sozialbeiträge abziehen, auch den 13. und 14. Bezug, alle steuerfreien Bezüge (z. B. Mehrarbeitszuschläge), das Werbungskostenpauschale von 132 Euro im Jahr und die Sonderausgaben (wenn man welche nachweisen kann). Sogar außergewöhnliche Belastungen wären absetzbar.

Bruttojahresgehalt bis 12.350 Euro

Überhaupt unberücksichtigt bleiben Lehrlingsentschädigungen sowie Waisenpensionen. Steuerexperten haben ausgerechnet, dass auf diese Weise aus der Netto-Grenze von 8.725 Euro eine Bruttoeinkommensgrenze von etwa 12.350 Euro werden könnte.

Wenn es sich beim Dazuverdienst um selbständige (frei-berufliche oder gewerbliche) Einkünfte handelt, dann macht man am besten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Von den Einnahmen sind alle jene Ausgaben abziehbar, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren; Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben darf dann eben nicht mehr als 8.725 Euro betragen.

In welcher Zeit (in welchen Monaten) die 8.725 Euro verdient werden, ist übrigens unerheblich. Es ist ein Jahresgrenzbetrag; Der kann in allen 12 Monaten gleichmäßig oder ungleichmäßig oder unter monatlichen Aussetzen verdient werden. Ausschlaggebend ist die Jahressumme der Einkünfte.