Zum Hauptinhalt springen

Richtigstellung: Gewährleistung

Von Christine Zeiner

Wirtschaft

Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Im gestern erschienenen Artikel "Wer nicht sicher ist, sollte besser auf Nummer sicher gehen" (Seite 25) war folgender Satz zu lesen: "Zumindest sechs Monate lang sollte die Rechnung aufbewahrt werden. So lange gilt das Gewährleistungsrecht". Das Gewährleistungsrecht beträgt jedoch bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen (wie Grundstücke, Fenster, eine Therme) drei Jahre.

Richtig ist - wie im Artikel beschrieben -, dass der Unternehmer sechs Monate lang die Beweislast trägt: Nach den ersten sechs Monaten - siehe Artikel - liegt die Beweislast bei dem Konsumenten.