Neue Regelung im Parlament. | Neue Deckungspflicht bei Pensionszusagen. | Wien. Heute, am 24. April, liegt das Budgetbegleitgesetz 2007 dem Parlament zur Beschlussfassung vor.
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Dieses schafft wieder eine neue Wertpapierdeckungspflicht für Pensionszusagen, nachdem die alten gesetzlichen Regelungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben worden sind. Diesmal ist die Auswahl der zulässigen Wertpapiere größer. Auch die Strafe soll künftig niedriger ausfallen, wenn ein Unternehmen nicht die erforderliche Anzahl an Wertpapieren erwirbt.
Pflicht, sonst Strafe
Grundsätzlich muss nämlich jedes Unternehmen, das seinen Arbeitnehmern eine Firmenpension zusagt, bestimmte Arten von Wertpapieren kaufen. Hat es das nicht getan, wurde früher ein steuerlicher Strafzuschlag von 60 Prozent der nicht vorhandenen Wertpapierdeckung verhängt. Die Strafe wurde nun laut Gesetzesentwurf von 60 auf 30 Prozent reduziert.
Obwohl Unternehmer künftig mehr Auswahl bei den Wertpapieren haben werden, ist noch immer nicht jedes Wertpapier für Pensionsrückstellungen geeignet. Es muss sich um "sichere Wertpapiere" handeln, daher sind klassische Anleihen oder Anleihenfonds anerkannt. Auch klassische Lebensversicherungen zählen nun zu den zulässigen Wertpapieren. Dagegen sind fondsgebundene Lebensversicherungen so wie auch Aktien-Investmentfonds wegen des zu hohen Risikos ausgeschlossen.
Die Emittenten können auch aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum stammen, weil durch die Kapitalverkehrsfreiheit keine Diskriminierungen erlaubt sind.
Gerichtliches Nachspiel?
Auch ein Ausschluss von Drittstaaten ist laut EU-Recht nicht zulässig. Das Budgetbegleitgesetz 2007 schließt allerdings Emittenten aus Drittstaaten aus. Ein gerichtliches Nachspiel beim Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung dieser Frage ist nicht ausgeschlossen.
Pensionsrückstellungen sind nicht nur für große Unternehmen interessant. Die Ein-Personen-GmbH kann eine steuerlich vorteilhafte Pensionsrückstellung gegenüber ihren Gesellschafter-Geschäftsführer bilden. Mit Wertpapieren können somit kleine, mittlere und große Unternehmen beträchtliche Renditen aus Steuergeldern erzielen.
Auch Freibetrag geregelt
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2007 wird auch der Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) präzisiert. Klein- und Mittelbetriebe mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen als Gewinnermittlungsart können schon seit Jahresanfang Steuerersparnisse mittels Wertpapieren lukrieren. Der Einnahmen-Ausgaben-Rechner investiert in Wertpapiere und kann bis zu 10 Prozent seines Gewinnes als so genannten Freibetrag für investierte Gewinne von seiner Einkommensteuer abschreiben. Bei einer Steuerprogression von 50 Prozent bekommt der Unternehmer somit bis zu 50 Prozent seiner Investitionskosten vom Fiskus zurück. Allerdings muss er diese Wertpapiere mindestens vier Jahre behalten. Selbst wenn der Kleinunternehmer aus dem Verkauf keinen zusätzlichen Gewinn erzielt und er nur die Investitionskosten als Veräußerungspreis zurück erhält, sind die Renditen außergewöhnlich hoch.
Da für den FBiG die gleichen Wertpapiere wie für die Wertpapierdeckung definiert werden, sind klassische Lebensversicherungen künftig nicht nur für die Pensionsrückstellungen interessant, sondern sie vermitteln auch den Freibetrag für investierte Gewinne.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.