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Rückersatz neu geregelt

Von Walter Neubauer und Erwin Rath

Wirtschaft

Kostenrückersatz eingeschränkt. | Konkurrenzklausel mit Lohngrenze. | Wien. Seit dem 17. bzw. 18. März 2006 gelten neue Regelungen zum Rückersatz der Ausbildungskosten und zur Konkurrenzklausel. Einerseits werden damit im Wesentlichen die bisherigen, von Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien über die Zulässigkeit des Kostenrückersatzes im Rahmen von Arbeitsverhältnissen umgesetzt; Andererseits wird eine Entgeltgrenze für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln festgelegt sowie auch für Arbeiter eine ausdrückliche Regelung vorgesehen.


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Die neuen Eckpunkte

Was sind die Eckpunkte beim Ausbildungskostenrückersatz? Eine Rückforderung von Ausbildungskosten - nicht aber von Einschulungskosten - ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig; Eine Rückforderung des während der Ausbildung gezahlten Entgelts nur bei zusätzlicher Vereinbarung und Dienstfreistellung des Arbeitnehmers. Keine Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht hingegen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vereinbarung minderjährig war, er durch die Rückzahlungsvereinbarung für mehr als fünf Jahre (in besonderen Fällen für mehr als acht Jahren) nach dem Ende der Ausbildung zur Rückzahlung verpflichtet wird oder die Höhe der Verpflichtung nicht aliquot - berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer - vereinbart wird. Außerdem ist eine Rückzahlungsverpflichtung unzulässig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit, bei unbegründeter Entlassung, bei unverschuldeter Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, bei begründetem vorzeitigen Austritt, bei Arbeitgeberkündigung (es sei denn, diese wird durch ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst) oder durch Zeitablauf.

Konkurrenzklausel Neu

Die Eckpunkte im Konkurrenzklauselrecht umfassen die Unwirksamkeit der Klausel (wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Bruttoentgelt 2125 Euro nicht übersteigt) sowie die Schaffung einer gesetzlichen Konkurrenzklausel auch für Arbeiter. In die Berechnung des Entgelts sind alle Entgeltbestandteile einzubeziehen, ausgenommen etwa Abfertigungszahlungen (alt und neu), Kündigungsentschädigungen und Ersatzleistungen nach dem Urlaubsgesetz (d.h. Zahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Das Überschreiten der Entgeltgrenze allein bewirkt noch nicht die Gültigkeit der Konkurrenzklausel; die bisher geltenden übrigen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind weiter zu beachten.

Walter Neubauer ist Referatsleiter und Erwin Rath Referent im BM für Wirtschaft und Arbeit. Die ausführliche Fassung des Beitrages erscheint in der April-Ausgabe der ASoK im Linde Verlag.