Das richtige Verhalten bei einer Hausdurchsuchung. | Wie weit dürfen die Ermittler gehen? | Wien. Die Bilder und Meldungen sorgten für Aufregung: Die Razzia in den Räumlichkeiten der Constantia Privatbank im November - mit Verdacht auf Bilanzfälschung.
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Die Durchsuchung im Privathaus des Ex-Chefs der deutschen Post Klaus Zumwinkel im Februar - mit Verdacht auf Steuerhinterziehung. Oder die Razzia bei den österreichischen Biathleten während Olympia 2006 in Turin - der Verdacht: Blutdoping.
Hausdurchsuchungen sind ein klassisches Instrument der Kriminalpolizei im Zuge einer Strafverfolgung. Sie umfasst die Kontrolle von Wohnungen, Grundstücken, Räumen oder Fahrzeugen. Ziel ist die Beschlagnahmung von Beweismitteln. Grundsätzlich sind solche Durchsuchungen bei allen strafbaren Verhaltensweisen möglich - von Wirtschaftsdelikten bis hin zu Körperverletzungen.
Was liegt, das pickt
"Egal, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge ins Visier der Ermittler gerät, das Erstverhalten prägt meist das gesamte weitere Verfahren", weiß der Strafverteidiger Richard Soyer. Daher sollten sich die betroffenen Personen ihrer Rolle als Beschuldigter oder Zeuge konform verhalten. Im Detail heißt das: "Aussagen über Fakten kurz halten und nur über Wahrnehmungen, nicht aber Vermutungen sprechen." Denn auch spontane und vielleicht ungewollte Äußerungen dürfen von Kriminalisten aufgenommen werden.
Jeder Bürger kann einmal in eine Hausdurchsuchung involviert sein - weiße Weste hin oder her. "Panikartige Reaktionen verschlimmern die Situation", betont Soyer. Es sei hilfreich, sich bereits im Vorfeld über seine Rechte zu informieren.
So kann eine Hausdurchsuchung grundsätzlich nur auf Grund einer richterlich bewilligten Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Darin müssen die Gründe für den Ermittlungsverdacht genannt werden und auch die Gegenstände, nach denen gesucht wird. Bei Gefahr in Verzug können die Sicherheitsorgane auch ohne richterliche Bewilligung eine Prüfung vorläufig vornehmen. Dem Betroffenen ist längstens binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Hausdurchsuchung zuzustellen.
Dulden statt mithelfen
Während die Ermittler die Privaträume durchforsten, trifft den Betroffenen lediglich eine Duldungspflicht, aber keine Pflicht zur Mitwirkung. Obwohl der Beschuldigte Aussagen verweigern könnte, rät Soyer zu einem grundsätzlich kooperativen und freundlichen Verhalten: "Die Behörden neigen dazu, Schweigen als Provokation aufzufassen." In vielen Fällen sei das Schweigen von Beschuldigten dennoch die einzig richtige Reaktion, so Soyer. Gemäß Strafprozessordnung hat der Verdächtigte weiters das Recht, während der Durchsuchung anwesend zu sein, das Telefon zu benützen und einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen.
Im Falle einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, etwa bei Ärzten oder Anwälten, hat der Betroffene ein Widerspruchsrecht gegen die Sicherstellung von Unterlagen. Er kann bei Gericht eine Versiegelung beantragen, mit der Folge: Bevor die Ermittler die Unterlagen inspizieren können, prüft das Gericht, ob die Dokumente mit den Daten weiterer Personen tatsächlich eingesehen werden dürfen. Dadurch verschafft sich der Betroffene unter anderem auch einen Zeitpuffer, um sich die weitere Vorgangsweise zu überlegen.