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Mit der Ratifikation des 14. Protokolls zur EMRK deblockiert Russland zwei wichtige Prozesse, nämlich die Verfahrensbeschleunigung und den Beitritt der EU zur EMRK.
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Nach seinem Beitritt zum Europarat im Jahre 1996 trat Russland 1998 auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie den meisten ihrer Zusatz- und Änderungsprotokolle bei. Bei dem am 13. Mai 2004 zur Ratifikation aufgelegten 14. Protokoll zur EMRK weigerte sich Russland zunächst aber beharrlich, dieses trotz Unterzeichnung auch zu ratifizieren. Erst nachdem der russische Präsident Dmitri Medwedew dem Russischen Parlament, der Duma, empfohlen hatte, den Abschluss des 14. Protokolls zu genehmigen, lenkte die Duma ein.
Am 15. Jänner 2010 stimmte die erste Kammer der Duma mit der überwältigenden Mehrheit von 392 von 450 Abgeordneten für die Annahme des 14. Protokolls zur EMRK. Die zweite Kammer wird wohl in Kürze folgen, sodass die Ratifizierung noch vor der Interlaken-Menschenrechtskonferenz vom 18./19. Februar 2010 erfolgen könnte.
Die bisherige Verweigerung der Ratifikation durch Russland war vor allem darauf zurückzuführen, dass das 14. Protokoll eine Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren vorsieht, die Russland deswegen ungelegen kam, da damit eine raschere Erledigung der gegen es anhängigen tausenden Beschwerden wahrscheinlicher wird.
Der Durchbruch wurde unter anderem auch deswegen möglich, da Russland nach langen Verhandlungen mit dem Europarat seine Interessen bei der Reform des EMRK-Gerichtshofes gewahrt sieht. Künftig wird bei Verfahren gegen Russland wegen Menschenrechtsverletzungen auch ein eigener Vertreter des Landes unter den Richtern der jeweiligen Kammern sein. Neben diesem "judex ad hoc" wird aber auch ein Russe in der Gruppe arbeiten, die die Umsetzung der Urteile begutachtet.
Vereinfachung
Zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Gerichtshof der EMRK, bei dem gegenwärtig knapp 120.000 Verfahren anhängig sind, sieht das 14. Protokoll vor allem vor, dass die Zulässigkeitsprüfung von Menschenrechtsbeschwerden auch von Einzelrichtern übernommen werden kann. Dementsprechend können Einzelrichter auch Individualbeschwerden gemäß Artikel 34 EMRK für unzulässig erklären oder im Register des Gerichtshofs streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Diese Entscheidung ist endgültig.
Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht sie auch nicht im Register, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an eine Kammer aus drei Richtern. Diese Kammer kann die Individualbeschwerde entweder für unzulässig oder für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über deren Begründetheit fällen.
Das 14. Protokoll enthält neben diesen Bestimmungen zur Verfahrensbeschleunigung aber auch eine Änderung des Artikels 59 EMRK, dem es einen zweiten Absatz mit folgender Formulierung hinzufügt: "Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten".
Damit reagiert die EMRK auf die in Artikel 6 Absatz 2 EU-Vertrag - in Verbindung mit dem Protokoll Nr. 8 - in der Fassung des Vertrages von Lissabon enthaltene Aufforderung an die EU, der EMRK beizutreten. Diese lex specialis-Regelung war nötig, da gemäß Artikel 59 Absatz 1 EMRK die EMRK nur Mitgliedern des Europarates offensteht und diese wiederum gemäß Artikel 4 seiner Satzung nur Staaten sein können. Damit wurde die EU als Ratifikant der EMRK zugelassen, ohne dass sie zugleich Mitglied des Europarates werden muss - was für eine, wenn auch supranationale, internationale Organisation sowohl inhaltlich als auch rechtstechnisch (noch) nicht möglich ist.

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