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Sachgeschenke im Betrieb: Steuerfreibeträge beachten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

"Die Großfirmen planen und ordern die Weihnachtsgeschenke für ihre Mitarbeiter in der Regel schon ab August. Die "KMU" lassen sich da länger Zeit", heißt es in der großen Kaufhauskette: "Die kommen auch schon mal erst am 20. Dezember daher. Und natürlich ist alles durch die Steuerfreibeträge begrenzt."


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Die Steuerfreibeträge: betriebliche Sachgeschenke und Betriebsfeiern sind eigentlich Vorteile der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis, die ihren (steuerlichen) Wert haben. Also eigentlich lohnsteuerpflichtig, auch sozialabgabenpflichtig, und was es da sonst noch gibt an Lohnabgaben.

Seit vielen Jahren bestehen dazu Steuerfreibeträge: einerseits für die üblichen Sachgeschenke, die anlässlich einer Betriebsfeier vom Dienstgeber verteilt werden, andererseits auch für den (meist frugalen) Wert der Betriebsfeier selbst: 186 Euro pro Kopf und Jahr für die Sachgeschenke, 365 Euro für die Betriebsfeier-Teilnahme. Welche Sachgeschenke werden da vom Fiskus unter dem Freibetrag akzeptiert? Zum Beispiel: Weinflaschen, Geschenkpackerln, Warengutscheine, Einkaufsbons, Golddukaten, Geschenkmünzen. Auch Goldmünzen ("Goldtausender", "Philharmoniker"), weil man davon ausgeht, dass man dabei eher an das Edelmetall als an den Geldwert denkt. Betriebsfeier und Sachgeschenke sind übrigens nicht junktimiert: keiner muss an der betrieblichen Veranstaltung teilnehmen; wer nur sein "Packerl" abholt und damit nach Hause geht, kommt trotzdem in den Genuss der Steuerfreiheit.

Die erwähnten Limits sind übrigens echte Freibeträge, jeder Dienstgeber kann seine guten Gaben aber natürlich auch höher zueignen; damit handelt er sich freilich für jene Beträge, die die Freibeträge übersteigen, ordentliche Lohnverrechnungsprobleme ein. Außer der nächste Lohnabgabenprüfer drückt ein Auge zu, weil auch ihm diese Probleme zuwider sind.