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Sachwalterrecht soll mehr Effizienz bringen

Von Peter Barth

Wirtschaft

Höchstzahl für die Übernahme von Sachwalterschaften. | Vorsorgevollmacht als Alternative. | Wien. Die steigende Lebenserwartung der Menschen sowie die Zunahme formaler Anforderungen im Geschäftsleben, der öffentlichen Verwaltung und der sozialen Wohlfahrt haben in den vergangenen Jahren zu einem drastischen Anstieg der Sachwalterschaften geführt. Es wird zunehmend schwieriger und aufwendiger - auch dort, wo es etwa Angehörige gibt - für einen Menschen, der hierzu nicht mehr in der Lage ist, tätig zu werden. Der Ruf nach einer Sachwalterbestellung dient so oftmals bloß der Absicherung bestehender Handlungs- und Vertretungsverhältnisse.


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Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 will - von vielen Seiten unterstützt und durch multiprofessionelle Sichtweisen bereichert - Strategien anbieten, die Glaubwürdigkeit und Effizienz der Schutzfunktion der Sachwalterschaft wiederherzustellen und den mit der Entwicklung verbundenen unverhältnismäßigen Eingriff in die Autonomie von Menschen zu vermeiden.

Person des Vertrauens als Vertreter betrauen

Zentrale Bedeutung hat hier die Einführung der so genannten Vorsorgevollmacht als Alternative zur Sachwalterschaft. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es Betroffenen, zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch über die erforderliche Handlungsfähigkeit und auch die Fähigkeit, sich überhaupt mitzuteilen, verfügen, eine Person ihres Vertrauens als zukünftigen Vertreter zu betrauen. Dabei werden - durch enge Anlehnung an die Vorschriften über die Errichtung eines Testaments - die administrativen (und finanziellen) Hürden für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht möglichst gering gehalten und es wird dennoch ein höchstmögliches Maß an Rechtsschutz gewahrt.

Zu einer Eindämmung des Anstiegs der Sachwalterbestellungen soll es auch durch die Vereinfachung jener bürokratischen Abläufe kommen, die kein besonderes Risikopotential für die Betroffenen in sich bergen.

So ist eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen in speziellen Bereichen vorgesehen; nämlich bei Alltagsgeschäften, die etwa im Zuge der Haushaltsführung für den Betroffenen zu besorgen sind, bei der Organisation der Pflege, bei der Entscheidung über medizinische Behandlungen und über den Wohnsitz sowie bei der Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und der Geltendmachung von Leistungen aus anderen Versicherungen. Als nächste Angehörige gelten (im gemeinsamen Haushalt lebende) Eheleute und Lebensgefährten (mit denen der Betroffene seit mindestens drei Jahren zusammenlebt) sowie Eltern und volljährige Kinder.

Verpflichtung zu persönlichem Kontakt

Daneben sind im neuen Gesetz Regelungen über die Zustimmung zur medizinischen Behandlung von Personen unter Sachwalterschaft und die Bestimmung von deren Wohnsitz (etwa Einweisung in ein Heim) enthalten.

Auch auf die Rahmenbedingungen der Ausübung der Sachwalterschaft (Höchstzahl für die Übernahme von Sachwalterschaften; Verpflichtung des Sachwalters zu persönlichem Kontakt mit dem Betroffenen) nimmt das Gesetz Bezug.

Der Autor ist Richter im Justizministerium. Sein ausführlicher Beitrag erscheint in der Zeitschrift für Familienrecht (FamZ 2006, 138) im Linde-Verlag.