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Sachwalterwunsch bindet Gerichte

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Vorsorgevollmacht für den Fall der Geschäftsunfähigkeit. | Mehr persönlicher Kontakt gefordert. | Wien. Jeden kann das Schicksal ereilen, irgendwann einmal nicht mehr ganz Herr über sich zu sein. Ab 1. Juli dieses Jahres ist es möglich, sich für diesen Fall im Vorhinein einen Sachwalter auszusuchen.


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Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht kann man bestimmen, wer seine Geschäfte erledigen soll, wenn man selber nicht mehr dazu in der Lage ist. Die Vollmacht kann auch elektronisch registriert werden und ist damit für die Gerichte ersichtlich. "Wir begrüßen diese Änderung sehr", so Monika Vyslouzil, die Fachbereichsleiterin für Sachwalterschaft im Verein Vertretungsnetz, gegenüber der "Wiener Zeitung".

Bisher konnte sich der Betroffene zwar wünschen, wer im Fall seiner Geschäfts- und Handlungsfähigkeit die Sachwalterschaft übernimmt, das Gericht war daran jedoch nicht gebunden beziehungsweise hatte oft keine Kenntnis von dem Wunsch.

Wünsche registriert

Ab Juli sind die Gerichte verpflichtet, bei Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens in einem Register nachzusehen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. An diese müssen sie sich dann auch halten.

In der Vorsorgevollmacht kann der Betroffene festlegen, wer, wann, für welche Angelegenheiten für ihn zuständig sein soll. Sinnvollerweise sollte man sich als künftigen Sachwalter jemand Jüngeren aussuchen, meint Michael Stormann vom Justizministerium. "Wer einen älteren oder gleichalten Freund bestellt, muss damit rechnen, dass dieser vielleicht dann auch nicht mehr geistig in der Lage ist, die Sachwalterschaft auszuüben", gibt Stormann zu bedenken.

Angehörigenvertretung

Die Vorsorgevollmacht ist nicht die einzige Änderung, die das neue Gesetz mit sich bringt. Auch die Rolle der Angehörigen der geschäftsunfähigen Person wird künftig gestärkt. Bei einfachen Geschäften des täglichen Lebens können diese den Betroffenen künftig vertreten, ohne dass sie eine besondere Vollmacht dafür brauchen.

Damit wird etwas gesetzlich geregelt, was laut Vyslouzil in der Praxis bereits gang und gäbe war: "Angehörige erledigen oft jetzt schon Bankgeschäfte und ähnliches." Damit auch für das Gegenüber klar wird, dass der Angehörige zur Vertretung des Betroffenen berechtigt ist, kann er eine Bestätigung durch den Notar vorweisen.

Obwohl die Angehörigenvertretung nur bei kleineren Alltagsgeschäften möglich ist, rät Stormann, sich Rechnungen und Belege aufzuheben. "Sonst kommt später vielleicht der Vorwurf, man hätte in die eigene Tasche gewirtschaftet."

Durch die Gesetzesänderung erhofft man sich eine Entlastung der Sachwalter und der Gerichte. "Es gibt zu wenige Sachwalter", klagt Vyslouzil. Und zu viele Fälle von Sachwalterschaft: "Rund 50.000 Menschen in Österreich haben einen Sachwalter", legt Stormann dar. Und die Zahlen steigen aufgrund der erhöhten Lebenserwartung.

Dennoch stellt man im Justizministerium klar, dass "das nicht der einzige Grund für die Gesetzesänderung ist". "Es wird jetzt viel differenzierter auf die Personen eingegangen", meint die Ressortsprecherin, Christine Stockhammer. Auch die Qualität der Sachwalterschaft wird optimiert. Denn die Zahl der Sachwalterschaften, die jemand gleichzeitig übernimmt, ist bei Einzelpersonen künftig mit fünf begrenzt, bei Rechtsanwälten und Notaren mit 25. Dadurch soll der persönliche Kontakt mit den Betroffenen mehr in den Vordergrund rücken - mindestens einmal im Monat ist dieser vorgeschrieben.

Sachwalter: Wenn jemand mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit bestimmte Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, ohne sich dabei selbst zu schaden, braucht er einen gesetzlichen Vertreter.

In einem Gerichtsverfahren wird geklärt, ob und wenn ja, für welche Angelegenheiten ein Sachwalter bestellt werden soll. In den Bereichen, für die der Sachwalter bestellt ist, ist der Betroffene nicht geschäftsfähig.