Wiedereingliederungsteilzeit nach mindestens sechs Wochen Krankenstand möglich.
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Mit einer geplanten gesetzlichen Neuregelung ab 1. Jänner 2017 soll Arbeitnehmern, die mindestens sechs Wochen ununterbrochen im Krankenstand waren, eine "sanfte" Rückkehr auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden.
Den mit der Arbeitszeitreduktion verbundenen Entgeltverlust soll
ein "Wiedereingliederungsgeld"
aus den Mitteln der Krankenkasse abdecken.
Ein Beispiel bei einer 50-prozentigen Reduktion der Arbeitszeit: Hat ein Arbeitnehmer vor der Wiedereingliederungsteilzeit ein Gehalt von 2000 Euro bezogen, hat er Anspruch auf ein aliquotes Gehalt in Höhe von 1000 Euro und auf Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 600 Euro (50 Prozent des Krankengeldes). Der Arbeitnehmer erhält sohin für eine 50-prozentige Teilzeitbeschäftigung 1600 Euro Gehalt statt für Vollzeit 2000 Euro.
Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederungsteilzeit absolut arbeitsfähig sein muss. Die Wiedereingliederungsteilzeit begründet daher auch keine eigene Form der (reduzierten) Arbeitsfähigkeit.
Mindestens sechswöchiger durchgehender Krankenstand
Voraussetzung für eine Wiedereingliederungsteilzeit ist ein mindestens sechswöchiger durchgehender Krankenstand und eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beratung durch "fit to work".
Die Wiedereingliederungsteilzeit muss für mindestens einen Monat und maximal sechs Monate vereinbart werden. Die Gespräche über die Wiedereingliederungsteilzeit können bereits während des Krankenstandes beginnen, die Vereinbarung selbst wird jedoch erst dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer wieder gesund ist.
Mindestens zwölf Stunden wöchentliche Arbeitszeit
Die geleistete Arbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens 50 Prozent bis 75 Prozent des bisherigen Arbeitszeitausmaßes betragen. Überdies muss die wöchentliche Teilzeit mindestens zwölf Stunden betragen und das monatliche Entgelt über der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze liegen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind bei der Vereinbarung von Wiedereingliederungsteilzeit im Wesentlichen die folgenden Besonderheiten zu beachten:
Der Arbeitnehmer kann jederzeit eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen, die dann drei Wochen später wirksam wird.
Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Mehrarbeit angeordnet werden und auch keine Änderung der Lage der Arbeitszeit (beispielsweise wenn ein früher Arbeitszeitbeginn notwendig wird). Eine freiwillige Vereinbarung von Mehrarbeit und eine Änderung der Lage der Arbeitszeit sollen aber möglich sein.