Rund 30.000 oder 15% österreichische Unternehmen müssten eigentlich ein Verfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) beantragen. Tatsächlich wurde allerdings bis jetzt kein einziges | Verfahren beantragt, wie eine Studie des Instituts für Gewerbe- und Handwerksforschung ergab.
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Ziel dieses Gesetzes war das rechtzeitige Erkennen eines Sanierungsbedarfes, zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen noch sanierbar sein sollte. Laut URG ist von der Geschäftsführung eines
Unternehmens dann ein URG-Verfahren zu beantragen, wenn die Eigenkapitalquote weniger als 8% und die Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.
Faktoren Eigenkapital, Schuldentilgungszeit
Während der Anteil der Betriebe mit einer Eigenkapitalquote von weniger als 8% mit zunehmender Betriebsgröße (von 65 auf 32%) sinkt, steigt der Anteil der Betriebe mit einer Schuldentilgungszeit
von mehr als 15 Jahre mit zunehmender Betriebsgröße. Die Bandbreite der betroffenen Betriebe liege daher zwischen 13 und 17%.
Das URG sei im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht entstanden, erklärt Stefan Buchinger aus dem Wirtschaftsministerium gegenüber der "Wiener Zeitung" und sollte als "vorbeugendes Mittel" gegen
Unternehmensinsolvenzen wirken.
Das URG sei "ein Angebot an die Wirtschaft", sagt Barbara Kloiber aus dem Justizministerium. Sie ist überzeugt, dass mit dem Gesetz "schon etwas erreicht" wird, wenn Unternehmer die definierten
Eckdaten zur Überprüfung ihrer wirtschaftlichen Situation heranziehen und andere Maßnahmen zur Sanierung setzen. Bewußt gemacht müsse den Unternehmern allerdings werden, dass sie auf Grund der im URG
enthaltenen Bestimmungen auch im Fall einer unverschuldeten Insolvenz voll haften · wenn trotz schlechterer Eckdaten kein Verfahren nach URG eingeleitet wurde und auch kein Gutachten eines
Wirtschaftsprüfers vorliege, das ausweise, dass die Reorganisation etwa wegen anderer Vermögenswerte nicht nötig gewesen sei.
Öffentlichkeit nicht erwünscht
Die Unternehmer fürchten, dass vor allem Gläubiger-Banken negativ auf eine solchermaßen zugegebene schlechte wirtschaftliche Situation reagieren und Kredite sofort fällig stellen könnten · zu
Unrecht, wie URG-Experte Alfred Brogyanyi von der Europa Treuhand Ernst & Young erklärt: "Das Gesetz wird schlecht gelesen".
Weil verständlich sei, dass Unternehmer aus "Furcht vor der Publicity" · sprich: möglicherweise image- und damit kreditschädigenden Auswirkungen bei Gläubigern · eine stille Sanierung bevorzugen,
greife niemand auf die Möglichkeit des URG-Verfahrens zu · mit dem Antrag bei Gericht sei die "Stille" nicht mehr gewährleistet.
Bedenken, die auch aus der Wirtschaft kommen: Kein Unternehmer will ob der erwarteten Publizität "der Erste" sein. Problematisch könnte auch wirken, dass die Kreditschutzverbände derzeit nicht
eingebunden sind · sie könnten etwa ein Mitspracherecht bei den Sanierungsplänen bekommen.
Problematisch sei, dass es in §4, Abs. 3 des Gesetzes heiße, dass mit dem Antrag "auch ein Reorganisationsplan vorgelegt werden kann". Laut Brogyanyi wäre hier ein "muss" sinnvoller. Denn: Müßte mit
dem Antrag vor Gericht bereits ein Sanierungsplan inklusive Vereinbarungen mit Lieferanten oder Finanzierungszusagen von Banken vorgelegt werden, so könnte es zu keinen unliebsamen Überraschungen
kommen.
Banken sind per URG abgesichert
Ein angestrebtes URG-Verfahren sollte dagegen die Sanierungs-Finanzierungswilligkeit der Banken stärken. Im URG sei nämlich den geldgebenden Banken "Anfechtungsfestigkeit" ihrer Forderungen
gewährleistet, d.h. dass im Unterschied zur "stillen Sanierung" diese selbst im schlechtesten Fall der trotz Reorganisation eintretenden Insolvenz zu ihrem Geld via vorab vereinbarte Sicherheiten
kommen.
Allerdings, so Brogyanyi, gebe es auch "ein schlechtes Lobbying für das URG" · weil "die Anwälte den Verlust eines guten Geschäftes fürchten".