Seit April Pflicht zur Anführung der ZVR-Zahl. | Bis Juli sind alte Statuten anzupassen. | Wien. Dass die Österreicher "Vereinsmeier" sind, ist bekannt. Alles, was man zu zweit oder zu mehreren Personen machen kann, wird vereinsmäßig organisiert. Über 100.000 solcher Gruppen sind beim Innenministerium gemeldet.
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Wien. Dass die Österreicher "Vereinsmeier" sind, ist bekannt. Alles, was man zu zweit oder zu mehreren Personen machen kann, wird vereinsmäßig organisiert. Über 100.000 solcher Gruppen sind beim Innenministerium gemeldet.
Vor vier Jahren wurde ein neues Vereinsgesetz beschlossen, das die alte Regelung von 1951 ersetzen sollte. Ziel war eine einfachere, schnellere Gründung sowie eine klare Verantwortung und Kontrolle der Funktionäre.
Von vielen Obleuten unbemerkt, sieht das neue Gesetz einige Änderungen vor, die von den bestehenden Vereinen umzusetzen sind: So gilt beispielsweise ab 1. April 2006, dass alle Vereine im Rechtsverkehr nach außen (bei Bestellungen und Verträgen) ihre Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzuführen haben. Diese ist bei der Vereinsbehörde zu erfahren und sollte fixer Bestandteil des Vereinsbriefpapiers sein. Wird die Zahl nicht korrekt angeführt, droht eine Geldstrafe bis zu 218 Euro; im Wiederholungsfall bis zu 726 Euro.
Weiters sind bis spätestens 30. Juni 2006 von den "Altvereinen" die bestehenden Statuten den neuen Vorgaben des Vereinsgesetzes anzupassen. Neben den bisher erforderlichen Angaben sieht das Vereinsgesetz einige zusätzliche Daten vor, um die alte Statuten zu ergänzen sind ( siehe nachstehenden Kasten ).
Um das Vier-Augen-Prinzip und damit den Schutz vor Missbrauch zu stärken, ist laut dem neuen Gesetz allen Geschäften eines Vertreters mit dem Verein selbst (Insichgeschäft) von einem zweiten Vertreter zuzustimmen. Erfolgt keine Zustimmung oder wird diese nicht eingeholt, so kann dies für den "geschäftstätigen" Vertreter sowohl zivilals auch strafrechtliche Folgen haben (Schadenersatz, Untreue).
Was passiert, wenn die Statuten der "Altvereine" nicht rechtzeitig angepasst werden? Soweit Rechte der Mitglieder betroffen sind (z.B. Informationspflichten oder Ausfolgung der Statuten), können sich die Mitglieder ab 1. Juli direkt auf das Gesetz berufen und ihre Rechte einfordern.
In allen anderen Fällen, in denen es meist um die Interessen der Gläubiger geht (Zahl der Rechnungsprüfer, Einsetzung eines Aufsichtsorgans), kann die zuständige Vereinsbehörde den Verein auflösen.