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Die Zahl der zu Jahresbeginn bei den obersten Steuerbehörden aufgestauten unerledigten Berufungsakten wird auf etwa 10.000 geschätzt. Mit diesem Rechtsmittel-Berg sahen sich die Referenten des neu installierten "Unabhängigen Finanzsenates" (UFS) konfrontiert, die nun daran gehen mussten und müssen, das Chaos in den Griff zu kriegen.
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Dass es sich bei diesen Referenten vielfach um die gleichen Beamten handelt, die sich vor der Geburt der neuen Rechtsmittelinstanz den gleichen Akten als Sachbearbeiter gegenüber sahen, verleiht dem Problem besondere Pikanterie. Nun haben Steuerpflichtige, deren Berufungsakten lange Zeit unerledigt geblieben sind, die rechtliche Möglichkeit, ihre Verfahren durch Einschaltung des Verwaltungsgerichtshofes zu betreiben. Es besteht für sie die Möglichkeit, beim Höchstgericht eine Säumnisbeschwerde einzubringen. Dabei übt der Gerichtshof zunächst Druck auf die Rechtsmittelbehörde aus, den Verfahrensgang zu beschleunigen; Wenn das nichts hilft, könnte er auch selbst in der Sache entscheiden.
In der Praxis sind solche Säumnisbeschwerden aus ver-schiedenen Gründen eher selten. Einer davon ist, dass inzwischen ausgesetzte Steuernachzahlungsbeträge ihre stille Stundung verlieren können, was dem Berufungswerber möglicherweise Probleme verschafft. Tatsache ist, dass die bei Gründung des UFS vorliegenden Langzeit-Berufungsfälle eine erhebliche Zahl von Säumnis-beschwerden hätten auslösen können. Das hätte nicht nur den UFS, sondern auch das Höchstgericht in ungewohnte Turbulenzen gebracht. Es verwundert daher nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof rasch (nämlich am 26. 2.) eine vorläufige zeitliche Sperre für derlei Beschwerden verfügt hat. Demnach können Säumnisbeschwerden in Steuer-, Zollrechts- und Finanzstrafsachen erst wieder ab dem 1. Juli 2003 an das Höchstgericht gerichtet werden.