Was tun, wenn sich die Trennungsgründe häufen und es keinen Weg mehr um den Scheidungsantrag gibt?
Die derzeitige Pandemie bringt viele Beziehungen an die Grenzen der Belastbarkeit. Der Eindämmung des Covid-19-Infektionsrisikos wird zum Schutze der Gesellschaft hoher Stellenwert zugeschrieben. Auch Justizbehörden sind von den Maßnahmen nicht ausgenommen. Doch was tun, wenn sich die Scheidungsgründe häufen und es keinen Weg um den Scheidungsantrag gibt?
Was muss man während der Corona-Pandemie bei einer Scheidung beachten?
Ein häufig aufkommender Aspekt stellt die Sinnhaftigkeit der Scheidung in der Corona-Krise in Frage. Während der Quarantänemaßnahmen war vielfach vom Stillstand der Rechtspflege die Rede. Grundsätzlich wurde hier aber einzig der Parteienverkehr eingeschränkt, und mündliche Gerichtsverhandlungen wurden nur in Ausnahmefällen abgehalten. Nun stehen wir am Beginn der Wiederaufnahme unseres Systems, persönliche Kontakte sollen jedoch so weit wie möglich vermieden werden. Grundsätzlich vergeht vom Einreichen einer Scheidung bis hin zum mündlichen Scheidungstermin ohnehin einige Zeit -die Corona-Krise ändert weder in verfahrensrechtlicher noch in inhaltlicher Hinsicht etwas am Scheidungsrecht. Das bedeutet, dass sichergestellt ist, dass Ihr Scheidungsantrag trotz Corona-Krise adäquat bearbeitet wird. Um auf die eingangs hinterfragte Sinnhaftigkeit zurückzukommen: Sollten Sie als Ehepartner keinen Sinn mehr in Ihrer Ehe sehen, ist eine Scheidung weiterhin möglich.
Wie läuft eine Scheidung
in Corona-Zeiten ab?
Möchten Sie in Corona-Zeiten eine Scheidung einreichen, müssen Sie wie gehabt zwischen einvernehmlicher Scheidung und strittiger Scheidung unterscheiden. Besteht Konsens über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die gegenseitige unterhaltsrechtlichen Ansprüche, die Obsorge, die Unterhaltspflicht sowie über Regelungen des Kontaktrechts, ist die Möglichkeit, einen etwaigen Rosenkrieg außen vor zu lassen und eine einvernehmliche Scheidung einzureichen, gegeben. Sollten Sie sich jedoch in sämtlichen Punkten nicht einig werden, müssen Sie eine strittige Scheidung in Erwägung ziehen. Am Scheidungsverfahren selbst ändert sich grundsätzlich nichts. Verfahren werden weiterhin mit möglichen Einschränkungen und Verzögerungen möglich sein. So ist zum Beispiel das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes in Gerichtsgebäuden derzeit unumgänglich.
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, wird diese mit Bescheid entschieden. Binnen 14 Tagen ab Zustellung kann das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden. Wird auf das Rechtsmittel verzichtet, wird der Scheidungsbeschluss rechtskräftig.
Im Rahmen eines strittigen Scheidungsverfahrens wird anhand des Scheidungsurteils entschieden, gegen das innerhalb von vier Wochen Berufung erhoben werden kann. Nach Ablauf dieser Frist erwächst die Scheidung in Rechtskraft.
Ist eine Scheidung via
Videokonferenz möglich?
Theoretisch könnte der Scheidungstermin auch anhand einer Videokonferenz abgehalten werden. Leider lässt sich Theorie oft schwer in Praxis umsetzen. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens mittels Videokonferenz können einige Hürden auftreten. Gesetzlich ist festgelegt, dass der Familienrichter im Scheidungsverfahren beide Ehepartner persönlich befragen und anhören muss. Grundsätzlich wäre dies mit einem Videotool durchaus möglich. Das eigentliche Problem besteht jedoch in der technischen Ausstattung von Gerichten, da nicht alle Gerichte über eine umfassende technische Möglichkeit verfügen. Des Weiteren kann sich eine Problematik in einer nicht reibungslosen Kommunikation ergründen und einen Scheidungstermin durch technische Gebrechen ins Leere verlaufen lassen.
Wie werden schon bestehende Scheidungstermine gehandhabt?
Ist Ihr Scheidungstermin bereits angesetzt und bestand dieser schon vor Ausbruch der Pandemie, kontaktieren Sie am besten Ihren Rechtsanwalt beziehungsweise Ihre Rechtsanwältin, ob der Termin wie gehabt stattfinden kann. Sollte der Termin nicht abgesagt werden, müssen Sie bis auf Weiteres auf die Aktualität dessen vertrauen und der persönlichen Ladung Folge leisten. Um das Fernbleiben rechtfertigen zu können, brauchen Sie einen nachvollziehbaren Grund - das Befürchten einer Covid-19-Infektion zählt hier nicht.
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