Was ist billiger: Grundvermögen zu vererben oder bei Lebzeiten zu verschenken? Eine Frage, die immer wieder an Steuerberater herankommt, wenn Klienten über ihr Vermögen rechtzeitig disponieren wollen. Dabei wird häufig übersehen, dass es zwischen Erbschafts- und Schenkungssteuer keine tariflichen Unterschiede gibt; Steuergruppen und Freibeträge sind die gleichen; die beiden Steuerarten aus demselben Gesetz unterscheiden sich nur in Details. Es ist aber nicht egal, ob man Grundvermögen als Erblasser oder als Geschenkgeber überführt.
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Für Erbschaften oder Schenkungen von Grundvermögen (Eigentumswohnung, Einfamilienhaus, Wohnhaus, Grundstück, usw.) wird die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer seit 2001 immer vom dreifachen Einheitswert der Immobilie berechnet.
Das gilt auch für die Steuerzuschläge, die der tariflichen Steuer (als Mindeststeuer) hinzugerechnet werden. Der Einheitswert ist ein besonderer steuerlicher Wert, der für jede Art von Grundvermögen vom zuständigen Finanzamt ermittelt wird und sich häufig nur auf 1/4 bis 1/3 des wahren Verkehrswertes beläuft.
Tarif nach Verwandtschaft
Wer als gesetzlicher Erbe Grundvermögen (oder einen Anteil) erbt, bezahlt Erbschaftssteuer gemäß Tarif plus Zuschlägen. Die Höhe der Steuer (in fünf Steuergruppen gestaffelt) richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe (je näher, umso niedriger ist die Steuer) und nach den vorgesehenen Vermögensfreibeträgen (ebenfalls nach Verwandtschaftsgraden abgestuft zwischen 2.200 Euro und 110 Euro).
Wer Grundvermögen geschenkt bekommt, muss als Geschenknehmer die gleiche Steuer bezahlen - nach dem gleichen Steuertarif und mit Berücksichtigung der gleichen Freibeträge.
Vorteil für Ehepartner
Geschenke zwischen Ehepartnern erfreuen sich einer besonderen Wohltat: Sie können einen zusätzlichen, besonders hohen Freibetrag von 7.300 Euro nutzen (und natürlich den niedrigsten Steuersatz). Geschenke zwischen Lebensgefährten sind dagegen am schlechtesten gestellt: Sie unterliegen dem höchsten Steuersatz beim niedrigsten Freibetrag. Bei hohen Geschenkwerten kann es deshalb schon mal vorkommen, dass den Partnern vor der Schenkung der Weg zum Standesamt empfohlen wird.
Wohnrecht spart Steuer
Wenn sich der Geschenkgeber bei der Schenkung ein Wohnrecht, sonstiges Nutzungsrecht oder etwa ein Fruchtgenussrecht vorbehält, dann stellt der Wert dieses Rechtes eine Verminderung des Geschenk-Wertes (also des Einheitswertes) dar - und kann zu einer spürbaren Reduktion der Steuer bis auf Null führen. Experten sprechen diesfalls vom "Bärentaler Jörg Haider-Effekt" - ein legaler Trick, der in der Praxis nicht unüblich ist.
Schenkungen zwischen Ehepartnern zur gleichteiligen (also je 50%igen) Anschaffung oder Errichtung einer "Wohnstätte" (Eigentumswohnung oder Eigenheim) mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche können den Schenkungsakt steuerfrei behandeln, wenn die Wohnung dem eigenen Wohnbedürfnis der Partner dient. Eine frühere Wohnung muss allerdings rasch aufgegeben und die neue Wohnstätte mindestens 5 Jahre eigengenutzt werden.
Verkauf statt Schenkung
Wer Geld schenkt, muss Geld versteuern, und das kann ungünstig sein. Wer das Geld mit der ausdrücklichen Auflage zum Grundstückskauf (Kauf einer Eigentumswohnung, eines Eigenheims, usw.) schenkt, schenkt und versteuert nur den Einheitswert der Immobilie. Das kann - trotz dreifachem Einheitswert - noch immer günstiger sein.
Manche Berater empfehlen, anstelle einer Schenkung das betreffende Grundstück lieber an den vorgesehenen Emp-fänger zu verkaufen, was in der Praxis freilich nicht immer so wörtlich genommen wird, wie es sich hier liest. Als Kaufpreis sollte dabei ein Betrag mindestens in Höhe des dreifachen Einheitswertes vereinbart werden; manche Berater empfehlen sogar, bis zur Hälfte des ortsüblichen Verkehrswertes zu vereinbaren, um beim Finanzamt kein Misstrauen zu wecken. Beim Verkauf des Grundvermögens fällt keine Schenkungssteuer an, aber 3,5% Grunderwerbsteuer. Was billiger kommt, muss man ausrechnen.
Eine Variante wäre die gemischte Schenkung. Man bezahlt für den Kauf einen relativ niedrigen Betrag (Grunder-werbsteuer!) und meldet die Differenz auf den dreifachen Einheitswert bei der Schenkungssteuer an. Ein Sandkastenspiel.
Heiratsgut als Schenkung
Wird eine Wohnung (ein Eigenheim, usw.) im Rahmen einer Heiratsausstattung von Eltern oder Großeltern an die Verlobten oder Jungvermählten geschenkt, dann kann das schenkungssteuerfrei sein, wenn die Wohnung innerhalb von zwei Jahren rund um den Hochzeitstag übergeben und in dieser Zeit wohl auch bezogen wird.
Diese gutgemeinte Bestimmung ist mit allerlei kasuistischen Fallstricken verbunden, weshalb man die gute Tat mit einem Steuerberater rechtzeitig besprechen sollte.
Eine Empfehlung, die übrigens für alle Erbschafts- und Schenkungssteuerpläne gilt - ehe der Entschluss fällt.
Alfred Abel verabschiedet sich nun in seine Sommerpause und wird ab Anfang September wieder Steuertipps geben.