Kann sein, dass der Herr Staatssekretär in Silvesterlaune nochmals eine Verlängerung verkündet; verlassen sollte man sich nicht darauf. Denn die freundliche Befreiung von der Schenkungssteuer für Sparguthaben ist - vorläufig jedenfalls - mit Ende dieses Jahres befristet.
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Der Steuervorteil trifft übrigens nicht nur Guthaben auf "Bücheln", sondern alle Arten von Bank(geld)konten; nur Bargeld darf es nicht sein. Wer unbedingt Bares übereignen will, muss es zuerst auf ein Sparbuch legen, dieses Buch dann dem vorgesehenen Geschenknehmer übergeben; dass der das Guthaben am nächsten Tag wieder abhebt, schadet nicht. Die Schenkung sollte (offiziell) nicht zweckgebunden sein, schon gar nicht zur speziellen Finanzierung einer Immobilie, sondern ganz allgemein aus Schenkungsfreude erfolgen; sonst könnte die Finanz hinter der Transaktion womöglich eine materielle Anschaffungsschenkung vermuten - die wiederum schenkungssteuerpflichtig sein könnte.
Die für Schenkungen im Jahr 2003 geltende Steuerbegünstigung unterscheidet sich von jener im Vorjahr hinsichtlich der zu beschenkenden Personen. Für Personen der Steuerklassen I bis IV (Verwandte aller Arten und Grade bis hin zu den Schwiegereltern und Schwiegerkindern) gibt es keine betragliche Begrenzung für die zu übergebenden Sparbücher und sonstigen Geldkonten.
Für Personen der Steuerklasse V (das sind alle Personen, die gegenüber dem Geschenkgeber fremd sind) ist zu unterscheiden, ob das Geschenk vor dem 29.3.2003 gemacht wurde oder später; im ersteren Fall gibt es auch hier keine betragsmäßige Beschränkung; eine Schenkung ab diesem Datum ist nur bis zur Höhe von 100.000 Euro befreit; dieser Beitrag ist allerdings ein Freibetrag.