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Schenkungssteuerpflicht für das Wohnrecht

Von Alfred Abel

Wirtschaft

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Es ist häufig ein Akt der Absicherung für den Ehepartner. Einer besitzt eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus und räumt dem anderen das verbücherte Wohnrecht an der Immobilie ein. Meistens ist es die Ehefrau, die - aus welchen rechtlichen oder familiären Überlegungen auch immer - die Begünstigte sein soll. Vor kurzem hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass sie dadurch auch die "Bereicherte" ist. Und damit schenkungssteuerpflichtig.

Schenkungssteuer vom Wohnrecht? Ein Ehemann, der sein Einfamilienhaus (möglicherweise aus steuerlichen Gründen) an seine eigene GesmbH verkaufte, wollte seine Gattin absichern. Für sich und seine Rechtsnachfolger räumte er ihr auf dem Haus noch schnell ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein. Eine Dienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen wurde.

Dienstbarkeit als Schenkung

Schenkungssteuer vom Wohnrecht! sagte das Finanzamt. Der Ehemann sei weder aus dem Titel der ehelichen Unterhaltspflicht noch aus anderen gesetzlichen Gründen verpflichtet, der Gattin an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu verschaffen. Das "normale" Wohnrecht an der gemeinsamen Ehe-Wohnung stünde ihr ohnedies zu. Das "verdinglichte" Wohnrecht gehe aber über die (unterhaltsmäßige) Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse hinaus.

Schenkungssteuer vom Wohnrecht! bestätigte auch der

Verwaltungsgerichtshof (Zl. 2001/16/0592 v. 20. 12. 2001), weil das zu Gunsten der Gattin verbücherte Wohnrecht für sie eine Bereicherung darstelle und weil eben auch die Einräumung einer Dienstbarkeit zu einer Schenkung führen könne.

Notare bestätigen die Überlegungen des Höchstgerichts, fürchten aber nun eine zunehmende Rechtsunsicherheit, weil die Angst vor der Steuerpflicht dazu führen könnte, dass notwendige Absicherungen eher vermieden oder durch "interne" (freilich ungesicherte) Vereinbarungen ersetzt werden.